Blitzer in Grimma aktuell am Donnerstag: Wo Sie am 07.05.2026 in eine Radarfalle geraten können
Ein kurzes rotes Licht vom Straßenrand und es ist passiert: Fährt man mit überhöhter Geschwindigkeit, ist die Gefahr hoch, in eine Radarfalle zu tappen. (Symbolbild) Bild: Adobe Stock / silentalex88
Erstellt von Danny Büchel
07.05.2026 12.47
Mobile Radarkontrollen sind aktuellen Informationen zufolge in Grimma an einem Standort gemeldet. Die unten aufgeführten Blitzerstandorte basieren auf dem aktuellen Kenntnisstand vom 07.05.2026, 12:47 Uhr. Mit Geschwindigkeitskontrollen müssen Sie darüber hinaus immer im gesamten Stadtgebiet rechnen.
Die Standorte für Radarkontrollen in Grimma, Kreis Leipzig, Sachsen am 07.05.2026
Geblitzt wird im 📍 Bereich Colditzer Landstraße, PLZ 04668 in Großbothen. Gemeldet wurde der Blitzer am 07.05.2026 um 08:56 Uhr. Bitte halten Sie sich an das vorgegebene Tempolimit von 50 km/h.
(Stand von: 07.05.2026, 12:47 Uhr)
Geblitzt worden? Hier finden Sie Hilfe: Geblitzt.de
Nach wie vor zählt eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu den meistbegangenen Verkehrsverstößen - und bleibt die führende Unfallursache. Fahren Sie immer so, dass es der Verkehrssituation entspricht - entweder im Rahmen der vorgeschriebenen Tempolimits oder situativ angepasst. Vor allem Radfahrer und Fußgänger, aber auch alle anderen Verkehrsteilnehmer, profitieren davon und werden es Ihnen danken.
Bei Tempoverstößen werden teils hohe Bußgelder fällig
- Bußgelder für Tempovergehen im Mai 2026
- Bußgelder für Ampelverstöße im Mai 2026
- Bußgelder für zu dichtes Auffahren im Mai 2026
Die Regeln für Radarwarner
Neben dem Verhalten im Straßenverkehr regelt die StVO auch den Einsatz sogenannter Blitzerwarngeräte. Feste Radarwarnsysteme im Fahrzeug, die während der Fahrt vor Blitzern warnen, sind ebenso verboten wie das Betreiben von Echtzeit-Warn-Apps auf dem Smartphone. Das Smartphone selbst sowie die Routen-App müssen dabei nicht abgeschaltet werden – lediglich die Blitzerwarnfunktion ist zu deaktivieren. Dazu heißt es in Paragraf 23, Absatz 1b StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf kein elektronisches Hilfsmittel betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.“
+++Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Verkehrsinformationen zu mobilen Radarfallen generiert und wird datengetrieben aktualisiert. Stand: 07.05.2026, 12:47 Uhr. Anmerkungen und Fragen richten Sie bitte an hinweis@news.de. +++
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