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Corona-Notbremse aktuell: Nachtreiseverbot, Ausgangssperre und Co.! DIESE Regeln gelten ab Samstag

Knapp vier Wochen ist es her, dass Kanzlerin Merkel den Ländern wegen ihres Vorgehens in der Corona-Pandemie die Leviten las. Nun wurde die Corona-Notbremse beschlossen. Welche Regeln ab dem 24.04.2021 gelten, erfahren Sie hier.

Welche neuen Corona-Regeln gibt es am 24.04.2021? (Foto) Suche
Welche neuen Corona-Regeln gibt es am 24.04.2021? Bild: dpa

Ab dem Wochenende müssen sich die Menschen in Deutschland auf neue Corona-Beschränkungen einstellen. Das neue Infektionsschutzgesetz tritt am Freitag (23.04.2021) in Kraft. In Kreisen und Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 in den vergangenen drei Tagen soll die Bundes-Notbremse automatisch ab Samstag greifen. Welche Regeln ab sofort gelten, erfahren Sie hier im Überblick.

Corona-Notbremse ab 24.04.2021: Ausgangsbeschränkungen, Kontaktbeschränkungen und Co.! DIESE Regeln greifen ab Samstag

Sobald in einem Landkreis oder in einer Stadt die Zahl der gemeldeten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen innerhalb von sieben Tagen an drei Tagen hintereinander über 100 liegt, greift die Notbremse. Dann gelten folgende Regeln bis maximal zum 30. Juni 2021:

PRIVATE KONTAKTE: Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.

AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN:Ausgangsbeschränkungen sollen ab 22 Uhr gelten. Bis 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind die "Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum" wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen. Bewegung an frischer Luft soll bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine und nicht in Sportanlagen. Auch der Aufenthalt in Fortbewegungsmitteln ist untersagt.

Ausgenommen sind in der Regel auch die Ausübung eines Berufs oder Mandats und die journalistische Berichterstattung. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder "ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke".

FREIZEITEINRICHTUNGEN: Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Solarien, Fitnessstudios, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.

LÄDEN: Läden dürfen Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Ab einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein (Click & Collect).

Ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen bleiben weiterhin der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen.

Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.

KULTUR UND ZOOS: Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Die Außenbereiche von Zoos und botanische Gärten sollen für Besucher mit aktuellem Negativ-Test offen bleiben.

SPORT: Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.

GASTRONOMIE: Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.

KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN: Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, "die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege". Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

NAH- UND FERNVERKEHR: Für Passagiere in Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht, für Personal mit Kundenkontakt medizinische Masken. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.

TOURISMUS: Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.

SCHULEN: Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden. Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100, so wird Wechselunterricht ab dem übernächsten Tag Pflicht. Ab 165 wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet.

Nachtreiseverbot in Deutschland! DAS ist durch die Notbremse nun verboten

Wer nachts zu einem Flughafen fährt, um in den Urlaub zu fliegen, verstößt vermutlich gegen die Ausgangsbeschränkungen. Selbst wenn man nicht in einem Landkreis oder einer Stadt wohnt, in der die Notbremse greift, müssen für die Anreise zum Flughafen oft mehrere Landkreise oder sogar Bundesländer durchquert werden. Dabei ist es nahezu unmöglich, Gebiete mit einer Inzidenz von 100 zu umfahren. Nur in weniger als 60 Landkreisen und Städten liegt die Inzidenz unter dem kritischen Wert. "Daraus folgt, dass eine Durchreise durch Gebiete, in denen die Ausgangssperre gilt, nur dann gestattet" sei, wenn Ausnahmen vorlägen wie medizinische Notfälle, Gassigehen, Weg zur Arbeit, Berufsausführung, u.a.), zitiert die "Bild" aus einem Gutachten von Bundestagsjuristen."Wer keine Ordnungswidrigkeit begehen will, darf während der Ausgangssperre die betroffenen Landkreise weder im Auto, mit der Bahn oder sogar dem Flugzeug durchqueren", sagt FDP-Politiker Wolfgang Kubicki gegenüber der "Bild".

"Die Bundes-Notbremse ist nicht das segensreiche Instrument, für das sie gehalten wird"

Kritik an den Neuregelungen kommt vom Deutschen Landkreistag. "Die Bundes-Notbremse ist nicht das segensreiche Instrument, für das sie gehalten wird", sagte Landkreistags-Präsident Reinhard Sager der "Rheinischen Post". Die Möglichkeiten der Länder würden eingeschränkt, flexibel und passgenau auf das Infektionsgeschehen vor Ort zu reagieren. Die Regelungslage werde "noch unübersichtlicher, da unterhalb von 100 nach wie vor Landes- und Kreisregelungen greifen können und außerdem oberhalb von 100 die Möglichkeit von strikteren Maßnahmen besteht", kritisierte Sager.

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/fka/news.de/dpa

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