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Arbeitsrecht: Stillschweigen ist keine Zustimmung

Änderungen im Arbeitsvertrag gibt es immer wieder. Ob er diesen zustimmt, liegt in der Hand des Arbeitnehmers. Tut er das nicht, darf der Arbeitgeber nicht einfach so die neuen Regeln durchziehen.

Unterschreibt ein Mitarbeiter die Änderung des Arbeitsvertrag nicht, gelten nicht automatisch die neuen Regeln. (Foto) Suche
Unterschreibt ein Mitarbeiter die Änderung des Arbeitsvertrag nicht, gelten nicht automatisch die neuen Regeln. Bild: dpa

Arbeitnehmer stimmen einer Vertragsänderung nicht bereits zu, wenn sie zunächst widerspruchslos zu geänderten Bedingungen weiterarbeiten. Haben sie den Änderungsvertrag nicht unterschrieben, können sie auch nachträglich noch gegen die Änderungen vorgehen, wie das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied (Az. 7 Sa 204/09).

Im konkreten Fall wollte der Arbeitgeber die Löhne nicht mehr nach dem Tarifvertrag für die Metallindustrie, sondern nach den für ihn günstigeren Bedingungen der Groß- und Außenhandelsbranche zahlen. Die Klägerin nahm einen entsprechenden Änderungsvertrag entgegen, gab ihn jedoch kommentarlos und ohne Unterschrift zurück. Als der Arbeitgeber zwei Jahre später erstmals Urlaubsgeld nach dem neuen Tarif auszahlte, bestand die Klägerin auf dem wesentlich höheren Urlaubsgeld nach dem alten Metall-Tarifvertrag. Sie begründete ihren Anspruch damit, dass sie der Vertragsänderung nicht zugestimmt habe und damit der ursprüngliche Arbeitsvertrag weiterhin gelte.

Die Richter am Landesarbeitsgericht sahen dies genauso. Nur weil die Klägerin widerspruchslos weitergearbeitet habe, könne der Arbeitgeber nicht von einer stillschweigenden («konkludenten») Zustimmung zur Vertragsänderung ausgehen. Denn «bloßes Schweigen» sei gerade nicht gleichbedeutend mit der Annahme eines Vorschlags. Damit sprachen sie der Klägerin das verlangte Urlaubsgeld nach dem Metall-Tarifvertrag zu.

ham/kat/news.de/ddp

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