
Am 23. Mai durchsuchten Einsatzkräfte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ein Restaurant und drei Privatwohnungen in Heilbronn sowie eine Privatwohnung in Karlsruhe.
Der Verdacht: Die Betreiber des Restaurants beschäftigen ihre Arbeitnehmer weit unter dem gesetzlichen Mindestlohn und ohne ausreichende Anmeldung zur Sozialversicherung.
Außerdem bestand der Verdacht auf unvollständiges Verbuchen der Bareinnahmen des Restaurants. Daher nahmen auch Kassenprüfer des Finanzamts Heilbronn an der Maßnahme teil.
Im Restaurant wurden fünf georgische Staatsbürger angetroffen, die keine gültige, für Deutschland erforderliche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vorweisen konnten und sich damit illegal in Deutschland aufhalten. Einer der fünf Männer versuchte, sich durch Flucht aus der Hinterausgang des Betriebs der Maßnahme zu entziehen, konnte jedoch von Einsatzkräften daran gehindert werden.
Zum Abschluss der notwendigen polizeilichen Maßnahmen ordnete die Staatsanwaltschaft Heilbronn pro Person eine Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 Euro an.
Die Kassenprüfer stellten Unregelmäßigkeiten in den Buchungen der Registrierkasse des Restaurants fest, die die Vermutung nahelegen, dass rund ein Drittel der Tageseinnahmen am Fiskus vorbei gewirtschaftet werden.
In einer der Privatwohnungen versuchte einer der Restaurantbetreiber, handschriftlich geführte Arbeitszeitaufzeichnungen über die Toilette zu vernichten. Reste hiervon konnten jedoch als Beweismittel sichergestellt werden.
Bislang bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Betreiber ihren Arbeitnehmern für eine siebentägige Arbeitswoche (jeweils von 9:00 bis 23:00 Uhr) eine völlig unzureichende monatliche Vergütung in Höhe von 1.700 Euro bezahlen. Insgesamt wurden 83.000 Euro in bar beschlagnahmt. Sie dienen der Sicherung der mutmaßlich hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge.
Die Ermittlungen gegen die beiden Beschuldigten bezüglich der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt, bezüglich des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Lohnwucher und der Lohn- bzw. Umsatzsteuerhinterziehung dauern an.
Zusatzinformation
Die Aufklärung von Straftaten nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) bildet einen der Schwerpunkte der Arbeit der FKS.
Eine nicht erfolgte oder unzureichende Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist regelmäßig strafbar gemäß § 266a StGB; Arbeitgebern drohen dabei bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Mit der Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) wurden die Verfahrensrechte der FKS im Bereich Strafverfahren erweitert.
Dadurch können die Behörden der Zollverwaltung nach erfolgter Abgabe durch die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren nach § 14a ff. SchwarzArbG selbstständig durchführen, sofern die Tat ausschließlich den Straftatbestand nach § 266a StGB betrifft. Sie verfügen dabei über die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
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+++ Redaktioneller Hinweis: Dieser Artikel basiert auf einer Meldung des Hauptzollamt Heilbronn vom 04.06.2025 gegen 14:00 Uhr. Die Originalmeldung aus dem Blaulichtreport des Presseportals finden Sie hier. Um Sie schnellstmöglich zu informieren, werden diese Texte datengetrieben aktualisiert und stichprobenartig kontrolliert. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an hinweis@news.de. +++
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