
Geblitzt wird in Hamm nach aktuellen Informationen im Augenblick an 3 Standorten. Die unten aufgeführten Blitzerstandorte basieren auf dem aktuellen Kenntnisstand vom 12.06.2025, 20:23 Uhr. Mit Geschwindigkeitskontrollen müssen Sie darüber hinaus immer im gesamten Stadtgebiet rechnen.
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Die Blitzerstandorte in Hamm am 12.06.2025
Geblitzt wird im Bereich Heßlerstraße, PLZ 59065 in Hamm-Mitte. Gemeldet wurde der Blitzer am 12.06.2025 um 19:45 Uhr. Bitte halten Sie sich an das vorgegebene Tempolimit von 30 km/h.
Auch wird geblitzt am Standort L 667, PLZ 59071 in Uentrop. Gemeldet wurde der Blitzer am 12.06.2025 um 18:50 Uhr. Bitte halten Sie sich an das vorgegebene Tempolimit von 100 km/h.
Seit 12.06.2025 um 17:44 Uhr ist dazu eine mobile Radarfalle am Standort Vorsterhauser Weg (PLZ 59067 in Hamm-Mitte) gemeldet. Halten Sie sich hier an die erlaubten 30 km/h.
(Stand: 12.06.2025, 20:23 Uhr)
Geblitzt worden? Hier gibt es Hilfe: Geblitzt.de
Blitzer dienen der Verkehrssicherheit. Bitte passen Sie die Geschwindigkeit immer der Verkehrssituation an und halten Sie sich an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit zu Ihrem eigenen und dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.
Der Bußgeldkatalog für Verkehrsverstöße
In Deutschland gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). In dieser ist auch die Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen geregelt. Der Bußgeldkatalog bietet darüber hinaus auch eine Übersicht der Strafen bei Ampel- und Abstandsverstößen:
- Bußgeldkatalog für Geschwindigkeitsüberschreitungen im Juni 2025
- Bußgeldkatalog für Ampelvergehen im Juni 2025
- Bußgeldkatalog für Abstandsunterschreitung im Juni 2025
Vorsicht bei Blitzerwarnern als App!
Neben dem direkten Verhalten der Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) auch den Einsatz sogenannter Radarwarner. Im Auto installierte Radarwarn-Geräte, die während der Fahrt vor Blitzern warnen, sind genauso verboten, wie das Betreiben von Echtzeit Warn-Apps auf dem Smartphone. Das Smartphone selbst und auch die Navigations-App muss dazu nicht abgeschalten werden, lediglich die Warnfunktion vor Radarfallen muss deaktiviert sein. Der Paragraf 23, Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung lautet hierzu: "Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungs-Maßnahmen anzuzeigen oder zu stören."
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+++Dieser Text wurde auf der Basis von aktuellen Verkehrsinformationen generiert und wird datengetrieben aktualisiert. Bei Anmerkungen und Rückmeldungen können Sie uns diese unter hinweis@news.de mitteilen. +++
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