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Tipps gegen Parksünder: Nicht voreilig handeln

Steht ein Auto nach Ladenschluss auf dem Kundenparkplatz eines Geschäfts oder auf einem Privatgelände, kann der Abschleppdienst zum Einsatz kommen. Das kann teuer werden. Damit die Maßnahme auch zulässig ist, gilt es einiges zu beachten.

Wer Privatgelände falsch beparkt, muss mit dem Abschlepphaken rechnen. (Foto) Suche
Wer Privatgelände falsch beparkt, muss mit dem Abschlepphaken rechnen. Bild: ddp

«Grundsätzlich stellt jegliches unberechtigtes Parken auf privaten Grundstücken einen Eingriff in das Privateigentum dar», erläutert Rechtsanwalt Michael Winter die rechtliche Ausgangslage. Wer ohne Erlaubnis des Besitzers oder des Eigentümers des Privatgrundstücks sein Fahrzeug abstellt, handelt juristisch betrachtet in sogenannter verbotener Eigenmacht und begeht eine Besitzstörung (Paragraf 858 BGB) oder eine Eigentumsstörung (Paragraf 1004 BGB).

Der Grundstücksbesitzer könne daher zunächst die Entfernung des Fahrzeugs verlangen, stellt der auf Verkehrsrecht spezialisierte Jurist klar. Komme der «Störer» einer solchen Aufforderung nicht nach, begehe er Hausfriedensbruch. Ist der Falschparker nicht auffindbar, stehe dem Grundstückeigentümer oder Besitzer das Selbsthilferecht des Paragrafen 859 III BGB zu. «Demnach kann der Beeinträchtigte das Fahrzeug unter gewissen Umständen als letztes Mittel auch abschleppen lassen», so Winter.

Zu beachten gelte hierbei, dass dies nicht zeitlich unbegrenzt möglich sei, sondern nach dem Gesetzeswortlaut nur «sofort» erfolgen darf. Doch: An das Merkmal «sofort» würden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Beispielsweise habe das Landgericht Frankfurt/Main bereits 1984 entschieden, dass ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug noch nach vier Stunden abgeschleppt werden dürfe. In einem anderen Fall sei ein Abschleppen am nächsten Tag noch als ausreichend angesehen worden.

Sofort handeln, aber bitte warten

Das sofortige Handeln hat aber noch eine weitere kleine Stolperfalle. Bevor der Falschparker an den Haken kommt, hat der Grundstückseigentümer auch den Grundsatz zu beachten, den Schaden möglichst gering zu halten. «Ein Abschleppvorgang erfordert für seine Rechtmäßigkeit auch, dass eine gewisse Wartezeit eingehalten wurde», erklärt der Anwalt: «Ein grundsätzliches Leitmuster für die Wartezeit gebe es aber nicht. Insbesondere müssen hierbei die besonderen Örtlichkeiten, das Ausmaß der Störung und die Tageszeit berücksichtigt werden. In der Regel dürften aber 15 Minuten als ausreichend angesehen werden.»

Aus dem Grundsatz der Schadensgeringhaltung folgt zudem, dass Abschleppen in der Regel erst zulässig ist, wenn alle anderen Möglichkeiten einer Beseitigung der Störung fehlschlagen. Besteht etwa die Möglichkeit, den Aufenthalt des Falschparkers ausfindig zu machen und so die Störung zu beseitigen, würde die Beauftragung eines Abschleppunternehmens übers Ziel hinausschießen und sei somit unzulässig.

Kosten übernimmt der Falschparker

Geht aber alles seinen rechtmäßigen Gang, kann der Grundstücksbesitzer die gegenüber dem Abschleppunternehmen angefallenen Kosten vom Falschparker verlangen. Aber, schränkt der Rechtsanwalt ein, auch im Rahmen der Erstattung der Abschleppkosten gelte wieder: Schaden gering halten.

Wurde ein Fahrzeug zu Recht abgeschleppt, hat der Grundstücksbesitzer gegenüber dem Falschparker ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht. Im Klartext: er könnte die Herausgabe des Fahrzeugs bis zur Bezahlung des begründeten Anspruchs verweigern. «In letzter Zeit häufen sich zusehends die Fälle, in denen das Auto auf das Gelände des Abschleppunternehmens verbracht wird, dieses dann gegenüber dem Fahrzeughalter die Herausgabe verweigert und von der Bezahlung der angefallenen Abschleppkosten abhängig macht», schildert Winter seine Erfahrungen. Dies sei unzulässig, es sei denn, das Abschleppunternehmen besitzt eine Konzession zur Betreibung von Inkassogeschäften, stellt der Rechtsanwalt klar.

Verweigere das Abschleppunternehmen ohne eine Inkassokonzession die Herausgabe des Fahrzeugs und verlange es die Bezahlung der Abschlepp- und Verwahrungskosten, begehe es einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Mehr noch, es betreibe eine sogenannte verbotene Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetz. Winter: «Das Abschleppunternehmen darf also die Herausgabe in der Regel nicht verweigern und macht sich ansonsten möglicherweise schadensersatzpflichtig.» 

tfa/sis/news.de/ddp

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