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Garten-Verbot: Wer seine Hecke jetzt schneidet, riskiert ein sattes Bußgeld

Vorsicht beim Schneiden der Hecke - wer das zum falschen Zeitpunkt erledigt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Bild: AdobeStock / Christophe Fouquin

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  • Wer seine Hecke schneiden will, sollte bis Oktober davon absehen
  • Das Schneiden von Hecken ist per Gesetz ab dem 1. März verboten
  • Aus Gründen des Naturschutzes sollen Gartenbesitzer lieber abwarten

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Vorsicht: Wer sich entscheidet, seine Hecke jetzt noch einmal final zu stutzen, sollte sich das lieber zweimal überlegen. Denn vom 1. März bis 30. September ist das eigentlich verboten - wer sich dem Gesetz widersetzt, kassiert im schlimmsten Fall ein saftiges Bußgeld. Warum es ein Verbot gibt und wann Ausnahmen gelten, verraten wir Ihnen hier.

Warum darf man ab März keine Hecken mehr schneiden?

Das Verbot klingt auf den ersten Blick ziemlich daneben, hat aber einen Zweck: Hecken sind wichtige Brut- und Niststätten für Tiere. Vor allem Vögel wie Singdrossel, Grünfink, Heckenbraunelle oder die Amsel nisten gerne in den Gewächsen. Da die Brutzeit der meisten heimischen Arten im Frühjahr beginnt und bis in den Hochsommer hineindauert, wird das Verbot erst am 1. Oktober aufgehoben.

Geregelt wird das Verbot imBundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Paragraf 39, Absatz 5: Demnach dürfen deutschlandweit zwischen dem 1. März und dem 30. September keine "Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze" abgeschnitten bzw. "auf den Stock" gesetzt werden - das heißt, dass sie etwa eine Handbreit über dem Boden getrimmt werden.

Wer gegen das Gesetz verstößt, der muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro rechnen - so steht es im Bußgeld-Katalog. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von der Regelung, die bestimmte Schnitte erlauben.

Wann Ausnahmen vom Schneideverbot gelten

"Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen", so der Wortlaut des Gesetzes. Form- und Pflegeschnitte sind also auch in den warmen Monaten erlaubt. Neben dem Heckenschnitt-Paragrafen ist allerdings auch wichtig, Paragraf 44 Abs. 1, Nr. 1, 2 und 3 des BNAtSchG zu beachten. Dieser besagt: 

  • "Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, [...] ihre Entwicklungsformen aus der Natur [...], zu beschädigen oder zu zerstören,... wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören [...]"

Das bedeutet letztlich, dass zu beschneidende Gewächse - egal ob Baum oder Hecke - im eigenen Garten immer genau auf artenschutzrechtliche Relevanz überprüft werden müssen. Wer ein Nest findet oder Astlöcher feststellt, sollte im Zweifel lieber auf einen Schnitt verzichten - hier könnten sich Tiere befinden.

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