Mo., 13.02.12

BGH-Urteil Broker haften für riskante Geschäfte

Artikel vom 09.03.2010

Deutsche Anleger können ausländische Broker auf Schadenersatz verklagen, wenn sie windigen Vermittlern Zugang zur Börse gewähren. Der Bundesgerichtshof gab einer Klägerin recht, die bei einem hochriskanten Geschäft fast ihren ganzen Einsatz verlor.

Ausländische Brokerfirmen, die sich an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines inländischen Vermittlers von Termingeschäften beteiligen, können von geprellten deutschen Anlegern haftbar gemacht werden (Az.: XI ZR 93/09). Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe erstmals entschieden. Weitere rund 40 gleich gelagerte Fälle sind beim BGH anhängig.

Im vorliegenden Fall hatte die Klage einer deutschen Anlegerin, die vom US-Brokerhaus Pershing LLC Schadenersatz von rund 5800 Euro für Verluste aus Optionsgeschäften an der US-Börse verlangte, auch in dritter Instanz Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte ihr zuvor recht gegeben. Der BGH verwarf jetzt die Revision von Pershing LLC.

Den Feststellungen zufolge hatte der Vermittler, der mit Pershing in vertraglichen Beziehungen stand, die Anlegerin vor Abschluss der Termingeschäfte nicht ausreichend über die Risiken dieser Kapitalanlageform aufgeklärt. Dazu zählte die Tatsache, dass die Anlegerin durch die extrem hohen Vermittlerprovisionen einem großen Verlustrisiko ausgesetzt war. Am Ende blieben ihr nur 200 Euro ihrer ursprünglich eingezahlten Summe von 6000 Euro. Durch die «von vornherein chancenlosen Termingeschäfte» sei die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden, betonte der BGH.

Hieran habe sich das Brokerhaus Pershing mit Sitz im US-Bundesstaat New Jersey dadurch beteiligt, dass es über sein Onlinesystem den Zugang zur New Yorker Börse ermöglicht habe. Dabei habe Pershing auch zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Vermittler die Anlegerin ohne ausreichende Aufklärung zu hochspekulativen Börsentermingeschäften veranlasst habe. Pershing habe auf Kontrollmechanismen hinsichtlich dieser durch den Vermittler abgewickelten Transaktionen verzichtet. Die Brokerfirma habe «im Prinzip den Terminoptions-Vermittler frei schalten und walten lassen», rügte der BGH.

ruk/reu/news.de/ddp
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