Die angstvolle Stille nach der Wahl
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Eine Möglichkeit, sich vor einer drohenden Kündigungswelle zu schützen, bietet das Pflegezeitgesetz - wenn man Angehörige hat, die pflegebedürftig sind. Der Kündigungsschutz beginnt bereits zu dem Zeitpunkt, an dem man seinem Arbeitgeber mitteilt, dass man einen Angehörigen pflegen wird. «Um nachzuweisen, dass man einen pflegebedürftigen Angehörigen hat, reicht eine Pflegestufe aus, bei der Kurzzeitpflege aber auch ein Arztattest über die Pflegebedürftigkeit», erklärt der Brühler Rechtsanwalt.
Ähnlich ist die Regelung bei der Kindererziehung. Elternteile, die Elternzeit in Anspruch nehmen, sind nach Angaben von Michael Felser während dieser Zeit gegen Kündigung geschützt. «Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur nach vorheriger Zustimmung der entsprechenden Behörde möglich.»
seh/news.de
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