Die angstvolle Stille nach der Wahl
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Einfach kündigen, das können Unternehmen in Deutschland jedoch nicht. Der Brühler Rechtsanwalt Michael Felser erklärt, dass jedes Unternehmen, dass mehr als zehn Mitarbeiter hat und damit dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, nur bei einem nachweisbaren und nachvollziehbaren betrieblichen Grund kündigen darf. Eine Möglichkeit dafür sei ein langfristiger Umsatzrückgang, wie er viele Unternehmen oder Unternehmensteile in der Wirtschaftskrise treffe. «Vor der Kündigung muss der Arbeitgeber aber prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf anderen Arbeitsplätzen möglich ist», erklärt der Experte von Kündigung.de.
Die Wirtschaftskrise aber als Vorwand zu nutzen, um eine lang geplante Rationalisierung vorzunehmen und dem Rest der Belegschaft mehr Arbeit abzuverlangen, sei nicht möglich. «Ohne langfristige Einsparung oder Wegfall von Arbeit darf aber nicht einfach eine oder mehrere Stellen gestrichen werden, nach dem Motto: Was vier schaffen, schaffen zwei auch, wenn sie sich anstrengen», so Felser. Demnach sage das Bundesarbeitsgericht, dass die Kündigung nur dann zulässig ist, wenn sie nicht durch eine Mehrbelastung anderer Arbeitnehmer ermöglicht wird.
Bei Kündigungen müsse der Arbeitgeber in den meisten Fällen nach einer Sozialauswahl vorgehen, so Felser weiter. Demnach muss er auf das Alter, die Länge der Betriebszugehörigkeit, die Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung seiner Angestellte Rücksicht nehmen.
Die Sozialauswahl gilt, wenn innerhalb einer Abteilung nur ein Teil der Beschäftigten gekündigt werden muss und die Arbeit der Betroffenen auch von anderen Beschäftigten übernommen werden kann. In diesem Zusammenhang warnt Felser vor unerwarteten «vergifteten» Beförderungen älterer Mitarbeiter. «Durch eine Beförderung kann man einzelne Mitarbeiter aufgrund ihrer Arbeit unvergleichbar machen. Die Folge ist: Sie fallen aus der Sozialauswahl heraus und sind einfacher zu entlassen.»
Vorsicht sei auch bei Transfergesellschaften geboten, die Arbeitnehmer qualifizieren sollen. Wer sich darauf einlasse, sei aus seinem alten Betrieb raus und müsse auf alle Rechte verzichten, erklärt Michael Felser. «Deshalb sollte die Unterschrift unter den dreiseitigen Vertrag, der auch ein Aufhebungsvertrag ist, gut überlegt und von einem Anwalt geprüft werden.»
Bei Betrieben mit weniger als zehn Angestellten gibt es für Kündigungen weniger strenge Regeln. «Besteht kein Kündigungsschutz, braucht der Arbeitgeber nach dem Gesetz eigentliche keinen Grund. Das Bundesverfassungsgericht fordere aber, dass die Kündigung nicht ‹krass› unsozial ist», sagt Felser. «Entlässt ein Malermeister wegen Auftragsflaute einen von seinen zwei Gesellen - und der eine ist seit 20 Jahren bei ihm, 50 Jahre alt, hat drei unterhaltspflichtige Kinder, während der andere Geselle 25 und ledig ist - dann wird das ein Arbeitsgericht auch nicht akzeptieren, wenn es ein sogenannter Kleinbetrieb ist.»
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