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"Die Höhle der Löwen": Knebel-Verträge! Das droht den DHDL-Gründern bei Verbotsverstößen

Die DHDL-Gründer erhoffen sich von ihrer Teilnahme an der Vox-Show einen erfolgreichen Deal, um ihr Produkt auf dem Markt zu etablieren. Doch die Sender-Verträge sind knallhart. Was die "Die Höhle der Löwen"-Gründer alles NICHT dürfen, lesen Sie hier.

Die Investoren von "Die Höhle der Löwen": Carsten Maschmeyer, Nils Glagau, Ralf Dümmel, Dr. Georg Kofler, Judith Williams, Dagmar Wöhrl und Nico Rosberg. (Foto) Suche
Die Investoren von "Die Höhle der Löwen": Carsten Maschmeyer, Nils Glagau, Ralf Dümmel, Dr. Georg Kofler, Judith Williams, Dagmar Wöhrl und Nico Rosberg. Bild: TV NOW/Bernd-Michael Maurer

Wie viel ist ein aufstrebender Unternehmer bereit für seinen Erfolg zu tun? Welche knallharten Verträge ist er bereit zu unterschreiben? Um Investoren von ihren Ideen zu überzeugen, müssen die DHDL-Gründer diverse Verbote, Regeln und gegebenenfalls sogar Strafen in Kauf nehmen. Und die haben es in sich, wie ein Blick in die knallharten Knebel-Verträge von "Die Höhle der Löwen" vermuten lässt. So hat die "Bild"-Zeitung aktuell die Geheim-Verträge der DHDL-Gründer enthüllt. Was also ist den Erfindern erlaubt und was ist strikt verboten? Und was passiert, wenn einer der Gründer gegen die Regeln verstößt?

"Die Höhle der Löwen"-Verträge enthüllt! Diese Regeln gelten für die DHDL-Gründer

So aufregend und witzig es teils vor der Kamera auch zugeht, so strikt sind die Regeln hinter den Kulissen. Wer durchstarten und die große Kohle machen will, der muss sich als Teilnehmer bei "Die Höhle der Löwen" auf einige Verbote einstellen. Und die haben es in sich. Von einem Kontaktverbot und Verhandlungsverbot ist da unter anderem in den Vertragsdetails zu lesen. Laut "Bild" ist es den Gründern vor der Aufzeichnung untersagt, Kontakt mit den Löwen aufzunehmen und ihnen von ihrer Idee zu erzählen. Zudem erklären sich die Gründer bereit, exklusiv mit den Investoren über eine Beteiligung zu verhandeln. Heißt: Sollte ein Deal scheitern, kann eine der Parteien innerhalb von fünf Tagen dem widersprechen. Darüber hinaus ist der Erfinder verpflichtet, den Investoren Einblick in alle relevanten Geschäftsunterlagen zu gewähren, berichtet "Bild".

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Sprech-Verbot für DHDL-Gründer - Das ist den Erfindern strengstens untersagt

Doch das ist noch längst nicht alles, was den Gründern untersagt ist. Laut "Bild" beinhaltet der Knallhart-Vertrag auch ein Sprech-Verbot, das besagt, dass die Gründer bis zum Ausstrahlungstermin nicht in der Öffentlichkeit über ihren Auftritt sprechen dürfen – außer der Sender erlaubt es. Ebenfalls beachten sollten die "Die Höhle der Löwen"-Teilnehmer das Konkurrenz-Verbot. Die Gründer dürfen demnach nach der Ausstrahlung bis zu zwei Jahre lang nicht bei ähnlichen Sendungen der Konkurrenz auftreten, um ihre Produkte zu bewerben.

Hinzu kommt laut "Bild" außerdem die sogenannte Ideen-Klausel. Hierbei muss ein Gründer garantieren, dass er seine eigene Idee präsentiert. Sollte der DHDL-Teilnehmer im Nachhinein wegen Ideenklau verklagt werden, übernimmt der Sender keine Verantwortung.

Beleidigungsverbot am Set von "Die Höhle der Löwen"

Wer einen Deal haben will, der sollte die Krallen besser nicht ausfahren. Laut Vertrag ist es den DHDL-Gründern untersagt, in der Sendung andere Konkurrenten zu beleidigen oder schlecht zu machen. Gründer, die vom großen Geld träumen, sollten sich daher voll und ganz auf sich und ihre Idee konzentrieren.

Diese Strafen drohen den Gründern bei Vertragsbruch

Wer gegen die Verbote, die Geheimhaltung oder die Exklusivität verstößt, dem drohen saftige Vertragsstrafen. Wie hoch diese ausfallen, das legt "Bild" zufolge der Sender Vox selber fest. Eine genaue Summe wird dann sicherlich je nach Vergehen festgelegt. Genau Zahlen liegen hier nicht vor.

Das hat es mit der Verbrecherklausel im DHDL-Vertrag auf sich

Laut "Bild" gibt es noch einen weiteren Punkt, gegen den ein Gründer verstoßen könnte - zumindest wenn er keine wahrheitsgetreuen Angaben macht. Demnach müssen die DHDL-Kandidaten vor ihrer Teilnahme angeben, ob es ein laufendes strafrechtliches Verfahren gegen sie gibt oder ob sie schon einmal verurteilt wurden.

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/loc/news.de

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