Geld zurück bei Schnee im Hotelzimmer
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Urlauber müssen es nicht hinnehmen, im Winter ein ungeheiztes und zugiges Hotelzimmer zu bewohnen. Hat der Raum keine Türschwelle hat und undichte Fenster, sodass Schnee hineinwehen kann, liegt eindeutig ein Reisemangel vor.
Das Landgericht Bonn sprach einer betroffenen Touristengruppe wegen dieser Fehler und mehrerer anderer Mängel eine Minderung von 60 Prozent des gezahlten Reisepreises zu. Im verhandelten Fall ging es um eine Silvesterreise, die nicht nur unter der Baufälligkeit des Hotelzimmers litt, das sich nicht heizen ließ. Auch insgesamt habe das Haus den Eindruck einer Großbaustelle vermittelt - mit aufgeschlitzten Wänden und herausgerissenen Fußböden.
Zudem wurden die Vorspeisen des Silvestermenüs zum Teil mit mehr als sechs Stunden Verspätung erst nach Mitternacht serviert. Eine Touristin wollte all das nicht hinnehmen und widersprach einige Tage nach ihrer Rückkehr von der Reise dem Bankeinzug durch den Veranstalter. Ihr Geld wurde zurückgebucht.
Das Reiseunternehmen versuchte daraufhin, die Kundin vor Gericht zum Zahlen zu zwingen - in erster Instanz noch mit Erfolg, weil die Urlauberin es versäumt hatte, am Reiseziel um Abhilfe zu bitten. Das Landgericht kassierte dieses Urteil aber wieder, da es im Hotel gar keine örtliche Reiseleitung gegeben hatte, an die sich die Touristin hätte wenden können. Anders als die Frau, die ihren Reisepreis in voller Höhe einbehalten hatte, hielt die Landgerichtskammer eine Minderung von 60 Prozent «für angemessen, aber auch ausreichend» (Az. 5 S 175/09).
rli/ham/news.de/dpa
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