Wenn Blatt und Obst vom Baum fällt
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Hauseigentümer sind für die Beseitigung von Laub auf Gehwegen verantwortlich - doch was ist mit den Blättern und Äpfeln des Nachbarn? Homesolute bringt Licht in diese Fragen.
(PR-Meldung) An sonnigen Tagen bietet die bunt gefärbte Blätterpracht ja herrliche Anblicke, die man bei einem Waldspaziergang im goldenen Herbst in vollen Zügen genießen kann. Doch kaum schlägt das Wetter um, verwandeln Regen und Nässe die herab gefallenen Blätter unversehens in eine Rutschbahn, die für Fußgänger und Radfahrer die Gefahr von unfreiwilligen Stürzen birgt. Um dieses Risiko zu vermeiden, sind Hauseigentümer gesetzlich dazu verpflichtet, Gehwege von Laub zu befreien. Wenn man sich zusätzlich an ein paar Sonderregelungen hält, lassen sich auch die grauen Herbsttage mit ruhigem Gewissen verbringen.
Klauseln zur Kehrpflicht
Laut homesolute.com übertragen Gemeinden die Kehrpflicht meist an die Grundstückseigentümer, die für ihre Begriffe Vereinbarungen mit den Mietern treffen. So kommt letztendlich dem Mieter die Pflicht zu, den Gehweg vom Herbstlaub zu befreien. Homesolute empfiehlt aber, sich schon bei der Unterzeichnung des Mietvertrags über derartige Klauseln zu informieren. Denn hat eine Eigentümergemeinschaft im Vorfeld nicht eindeutig geregelt, wer für das Räumen der Gehwege zuständig ist, kann der Geschädigte Schadensersatz vom Eigentümer einfordern.
Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt ist es jedoch nicht erforderlich, die Bürgersteige schon zu früher Stunde zu kehren. So überqueren Passanten, die bereits morgens auf den Beinen sind, den nassen Laubteppich auf eigene Gefahr. Wenn jedoch der Mieter, dem die Säuberung der Gehwege zugedacht wurde, beispielsweise in Urlaub fährt, muss er sich um eine entsprechende Vertretung kümmern.
Nachbars Laub im Garten - wer fegt?
Für den Fall, dass Bäume aus dem benachbarten Grundstück auch Laub im eigenen Garten abwerfen, muss nicht etwa der Baumbesitzer, sondern der Grundstückseigner zum Rechen greifen. Laut Homesolute können Anwohner deshalb auch nicht verlangen, Bäume aus genannten Gründen zuschneiden oder gar ganz fällen zu lassen.
Einen kleinen Trost für genervte Gartenbesitzer gibt es aber: Obst, das vom Baum des Nachbarn auf das eigene Grundstück fällt, darf laut § 911 des Bundesgesetzbuches - gleichermaßen wie das leidige Laub - behalten werden. So hat der Herbst auch seine guten Seiten - und wirft eben nicht nur sein farbenfrohes Blätterkleid ab. Weitere Infos rund ums Bauen und Wohnen gibt es auf: www.homesolute.com.
Quelle: Unternehmensmeldung von Homesolute/tdx/bok/ivb/news.de