NS-Parolen nur in deutscher Sprache strafbar
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Übersetzungen nationalsozialistischer Parolen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht strafbar. Die Begründung: Die Parolen seien durch die deutsche Sprache geprägt. Das Gericht räumte ein, eine «Spielwiese» für Rechtsextremisten zu schaffen.
Der fremdsprachige Gebrauch von NS-Parolen erfüllt nicht den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Die Richter hoben damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Gera auf und wiesen die Sache an das Landgericht zurück.
In dem konkreten Fall hatte der Angeklagte am 16. September 2005 100 T-Shirts im Besitz, auf deren Vorderseite der Schriftzug «Blood & Honour/C18» sowie eine Hand mit einer Pistole und der englische Satz «support your local section» zu sehen war. Auf der Rückseite stand: «Blood & Honour is our voice. Combat 18 is our choice.»
«Blood & Honour» ist eine international agierende rechtsextremistische Organisation, die im Jahr 2000 in Deutschland verboten worden war. Das war dem Angeklagten laut BGH bekannt. Er habe auch gewusst, dass «Blood & Honour» die wörtliche Übersetzung des Leitspruchs «Blut und Ehre» der Hitlerjugend sei. Das Landgericht Gera hatte den Angeklagten wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß Paragraf 86a des Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe von 4200 Euro verurteilt.
Der BGH urteilte dagegen nun, dass der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht unter diesen Paragrafen fällt. Laut BGH hat eine NS-Parole auch durch die deutsche Sprache eine «charakteristische Prägung erfahren», eine «grundlegende Verfremdung» werde vom Paragrafen 86a nicht erfasst.
Das Gericht sei sich bewusst, dass mit dieser Entscheidung eine Spielwiese für rechtsextremistische Organisationen verbunden sei, NS-Parolen in andere Sprachen zu übersetzen, sagte der Strafsenatsvorsitzende Jörg Peter Becker bei der Urteilsverkündung. Das könne aber keine andere Sichtweise rechtfertigen.
Der Angeklagte könne sich dennoch des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht haben, indem er den Namen der in Deutschland verbotenen Vereinigung «Blood & Honour» symbolhaft verwendet habe, betonten die Richter. Damit habe sich das Landgericht aber nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig habe es geprüft, ob sich der Angeklagte wegen des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen oder wegen Unterstützens einer verbotenen Vereinigung strafbar gemacht habe. Diese Fragen müssten in einer neuen Hauptverhandlung geklärt werden.
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