Von Katja Fischer - Uhr

Wohnungsmängel: «Gemietet wie gesehen»

So lautet ein Grundsatz in der Vermieterbranche. Der Verbraucher kommt nicht immer mit einem blauen Auge davon. Deshalb sollte vor dem Mietvertrag die neue Wohnung genau unter die Lupe genommen werden.

Wer in eine neue Wohnung ziehen will, sollte genau nach Mängeln schauen. Wer besichtigt hat, kann hinterher die Miete nicht mindern. (Foto) Suche
Wer in eine neue Wohnung ziehen will, sollte genau nach Mängeln schauen. Wer besichtigt hat, kann hinterher die Miete nicht mindern. Bild: ddp

Eine Wohnungsbesichtigung im Pulk mit Mitbewerbern reicht dazu nicht aus, um eine Wohnung kritisch zu betrachten. Am besten ist es, mit dem Vermieter einen persönlichen Besichtigungstermin zu vereinbaren, empfiehlt der Deutsche Mieterbund. Besteht danach noch Interesse an der Wohnung, sollte der Mieter sie noch einmal abends und eventuell am Wochenende anschauen.

Das hat einen Grund. Bei Neuvermietungen von Wohnungen gilt der Grundsatz: «Angemietet wie gesehen.» Mängel, die  bei der Wohnungsbesichtigung erkennbar waren, kann der Mieter später nicht reklamieren, entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 232 C 24/04). Das bedeutet, er darf die Miete nicht mindern, wenn er die Mängel entdeckt.

Nun muss der Mieter zwar nicht mit Röntgenaugen und Lupe die Wohnung untersuchen. Aber er sollte sie sorgfältig besichtigen. Mietinteressenten sollten zum Termin eine Taschenlampe mitbringen - für den Fall, dass Räume unbeleuchtet sind. Die Besucher sollten sich vorher auch das Umfeld anschauen. Eventuell gibt es in der Nähe der Wohnung Störquellen wie Gaststätten oder Gewerbebetriebe. Überhaupt sollten potenzielle Mieter mit allen Sinnen prüfen, ob die neue Wohnung gefällt. Gibt es schlechte Gerüche, Lärm? Sind alle Räume ausreichend beheizbar? Zu beachten ist auch, dass die Wohnungen tagsüber meist leiser sind als am Abend, wenn die Nachbarn nach Hause kommen.

Die Experten raten, Ehepartner, Freunde oder Bekannte zum Besichtigungstermin mitzunehmen. Vier Augen sehen mehr als zwei. Auf feuchte Stellen, Wasserflecken und Schimmel an Wänden und Decken sollte besonders geachtet werden. Das könnten Indizien für schwerwiegende Mängel sein. Besondere Vorsicht ist bei dunklen Mauerverfärbungen und graubraunen Flecken auf der Tapete geboten. Geräusche aus der Nachbarwohnung deuten auf eine schlechte Schalldämmung der Wände hin. Auch Risse in der Fassade, undichte Fenster und Türen sollten angemahnt werden.

Mängel und Fristen dokumentieren

Am besten, der Mieter schreibt sich alle Mängel auf, die er bei der Besichtigung entdeckt. Er braucht bei der Prüfung der Wohnung nicht zaghaft zu sein. Es ist durchaus legitim, Wasserhähne und Toilettenspülung auszuprobieren sowie den Halt der Armaturen in Bad und Küche zu prüfen. Allerdings mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Auch Nebenräume wie Keller und Dachböden sollte er sich genau anschauen und sich nicht auf allgemeine Angaben des Vermieters verlassen.

Ist die Wohnung noch vom Vorgänger möbliert, kann es passieren, dass der Mietinteressent Schäden auf dem Teppichboden oder hinter Schränken nicht erkennt. Darauf sollte er den Vermieter hinweisen. Der Hamburger Mieterverein rät, grundsätzlich mit dem Vertragspartner zu klären, in welchem Zustand er die Wohnung übergeben will - frisch renoviert, mit neuen Fußbodenbelägen oder ähnlichem. Eindeutig geregelt werden muss, welche Schäden der Vermieter in welchen Fristen beseitigt. Empfehlenswert ist ein Wohnungsübergabeprotokoll, das beide Seiten unterzeichnen. Erst danach sollte der neue Mietvertrag unterschrieben werden.

Es gehört zu den Aufgaben des Vermieters, dem Mieter Auskünfte zu seiner künftigen Wohnung zu geben und eine gründliche Wohnungsbesichtigung zu ermöglichen. Die darf er sich auch nicht extra bezahlen lassen, so das Landgericht Hamburg (Az. 307 S 144/08). Eine Hamburger Großvermieterin hatte von ihren Mietern sogenannte Mietvertragsausfertigungsgebühren in Höhe von 150,80 Euro beziehungsweise 174 Euro gefordert.

Begründet wurden diese Gebühren mit Ausgaben für Wohnungsbesichtigungen, die Ausfertigung des Vertrages und Buchhaltungskosten. Das Landgericht Hamburg urteilte jedoch, dass entsprechende Vertragsklauseln unwirksam seien und gegen das Gesetz verstoßen. Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages sind auch keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die der Vermieter im eigenen Interesse erbringen muss.

ham/kat/ivb/news.de/ddp

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