Von Hendrik Roggenkamp - Uhr

Nicht jeder Monat zählt: Elterngeldanspruch sinkt bei Arbeitslosigkeit vor der Geburt

Zwei Jahre gibt es das Elterngeld, durch das mehr Kinder zur Welt kommen sollen. Wer durch den Nachwuchs nicht weiter arbeiten kann, sollte zumindest einen Teil seines Gehalts weiter bekommen. Doch der fällt unterschiedlich groß aus - etwa bei Arbeitslosigkeit.

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Der news.de-Nachrichtenüberblick Bild: Istockphoto

Das Elterngeld soll Einbußen im ersten Elternzeitjahr zumindest teilweise ausgleichen. Seine Höhe orientiert sich daher am durchschnittlichen Nettoeinkommen im Jahr vor der Geburt. Doch zählen nicht alle Einnahmen dazu. Wer in den zwölf Monaten vor der Geburt zumindest teilweise auf Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder andere Ersatzleistungen angewiesen war, muss Einbußen hinnehmen. Auch ein 13. Monatsgehalt oder auch ausbezahlter Urlaub bleiben bei der Berechnung außen vor.

Grundsätzlich wird das Elterngeld auf Basis des Einkommens in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes gezahlt. Zu diesem Bemessungszeitraum zählen auch Monate ohne Einkommen. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise von Januar bis Juni kein Geld verdient, von Juli bis Dezember aber monatlich 2000 Euro netto, beläuft sich das für das Elterngeld maßgebliche Durchschnittseinkommen auf 1000 Euro pro Monat.

Nicht zum Einkommen zählen bei der Elterngeldberechnung Sozial- und Versicherungsleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Renten, BAföG oder Arbeitslosengeld II. Haben Arbeitnehmer im Bemessungszeitraum beispielsweise zehn Monate Gehalt und für zwei Monate Arbeitslosengeld bekommen, wird das durchschnittliche Einkommen nur auf Basis der zehn Monate mit Erwerbseinkommen berechnet. Entsprechend fällt das Elterngeld niedriger aus.

Anders liegt der Fall bei Arbeitnehmerinnen, die vor der Geburt wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder einem Arbeitsverbot weniger als üblich verdient haben. Monate, in denen das Einkommen aus diesen Gründen niedriger ausfiel, werden aus dem Bemessungszeitraum gestrichen.

Auch Monate, in denen bereits Elterngeld oder Mutterschaftsgeld für ein erstes Kind gezahlt wurde, bleiben bei der Berechnung des Elterngeldes für das zweite Kind unberücksichtigt. Erhielt beispielsweise eine Arbeitnehmerin für ihr Anfang 2008 geborenes Kind Elterngeld auf Basis ihres Arbeitseinkommens von 2007, wäre für ein Anfang 2009 geborenes weiteres Kind ebenfalls das Einkommen von 2007 maßgeblich.

Eltern können den Bemessungszeitraum allerdings nicht verlängern, in dem sie sich das Elterngeld auf 24 Monate gestreckt auszahlen lassen. Auch wenn sie diese Option wählen und während des Elterngeldbezugs ein weiteres Kind bekommen, bleiben nur die ersten zwölf Monate bei der Berechnung unberücksichtigt.

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