... sollen, werden in vier Kategorien mit einander verglichen: Alter, Anzahl der Jahre im Unternehmen, Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, Ehegatten oder Eltern sowie Schwerbehinderung. «Danach entscheidet sich dann, wen es tatsächlich trifft», sagt Oberthür.Ein Sonderfall sei die Schwerbehinderung. Denn um überhaupt einem schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen zu dürfen, müsse das Integrationsamt zustimmen. Sonst fielen Schwerbehinderte von vornherein aus der Sozialauswahl heraus,...
... muss er dabei soziale Kriterien berücksichtigen. Dazu gehören: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und Schwerbehinderungen. Bei der sogenannten Sozialauswahl müssen Mitarbeiter nicht berücksichtigt werden, die wegen besondere Fähigkeiten, Leistungen oder aus Gründen einer ausgeglichenen Personalstruktur für den Betrieb wichtig sind. Bei einer betriebsbedingten Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Personenbedingte Kündigung: Anlass...
... dass ein anderer Arbeitnehmer hätte gehen müssen, weil er zum Beispiel jünger ist oder weniger Unterhaltspflichten hat.Die Kosten für eine solche Klage sind überschaubar. Sie berechnen sich nach dem Streitwert der Klage. Für den Streitwert werden drei Bruttogehälter zugrunde gelegt werden. Angenommen ein Mitarbeiter würde 1500 Euro brutto im Monat verdienen, ergäbe sich ein Streitwert von 4500 Euro (1500 Euro mal 3). In der ersten Instanz beliefen sich die Gebühren für den...
... vier Kriterien: das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, eine Schwerbehinderung sowie Unterhaltspflichten. Ein Beispiel: Trifft der Wegfall einer Stelle entweder einen 50-Jährigen oder einen 30-Jährigen, muss der jüngere Arbeitnehmer gehen, sofern er nicht andere Kriterien geltend machen kann. Denn dann gilt der Jüngere als weniger schutzwürdig.Muss ein Arbeitgeber wie Schlecker Insolvenz anmelden, gilt allerdings eine Besonderheit. «Hier entfällt die besondere...
... (KSchG) soziale Aspekte wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter oder Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. Das heißt zum Beispiel: Die Arbeitnehmer, die nach Ihnen in den Betrieb gekommen sind, müssten vor Ihnen wieder gehen, solange Sie vergleichbare Qualifikationen vorzuweisen haben und sich nichts zu Schulden haben kommen lassen. Einbeziehung des Betriebsrats: Sollte es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat geben, muss der vor Ausspruch der Kündigung...
... betriebsbedingte Kündigungen ausspricht, geht bei der Sozialauswahl das Lebensalter vor Unterhaltspflichten. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.Grundsätzlich muss der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen soziale Kriterien berücksichtigen. Dazu zählen etwa Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine mögliche Schwerbehinderung. Weitgehend ungeklärt ist, in welchem Verhältnis die Kriterien...
... und Kollegen, einer auf Frauen spezialisierten Finanzberatung in München. Da der Gesetzgeber die Unterhaltspflichten stark begrenzte, habe das Finanzmodell «Ich angel mir einen Millionär» ausgedient. Die Ehepartner seien nach der Scheidung zu mehr Eigenständigkeit angehalten, so Hintze.Frauen, die nach wie vor auf das klassische Familienmodell setzen und lange Auszeiten vom Beruf nehmen oder diesen gar ganz aufgeben, stehen dadurch im Falle einer Scheidung schnell vor wirtschaftlichen...
... dem Beschluss. Seit 2008 berücksichtigt der Bundesgerichtshof bei der Berechnung des Bedarfs auch Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehepartner. Das sei nicht zulässig, entschied das...
vermindern sich nicht, wenn ein gut bezahlter Beruf mutwillig aufgegeben wird. Vielmehr müsse sich der Betroffene so behandeln lassen, als verdiene er weiter gutes Geld, befanden die Richter des Saarländischen Oberlandesgerichts (Az. 6 UF 95/09). Das Gericht verpflichtet mit seinem Spruch einen geschiedenen Mann, weiter Unterhalt an seine Ex-Frau in Höhe von 947 Euro zu zahlen. Der Mann hatte die Zahlungen mit der Begründung verweigert, er habe seine bisherige...
... Partnerschaften entsteht kein Unterhaltsanspruch. Blankenhorn zitiert aus dem Gesetzbuch: «Unterhaltspflichten bestehen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht.» Der Vorwurf, «Wie kannst du mir mit rechtlichen Dingen kommen, wenn wir uns doch lieben», mutet ob der klaren Vorgaben für (verliebt) Verheiratete also geradezu absurd an. Frisch verheiratet - und trotzdem keine Witwenrente Zumal es ja nicht nur um Trennung geht. Familienanwälte...
... so Felser weiter. Demnach muss er auf das Alter, die Länge der Betriebszugehörigkeit, die Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung seiner Angestellte Rücksicht nehmen. Die Sozialauswahl gilt, wenn innerhalb einer Abteilung nur ein Teil der Beschäftigten gekündigt werden muss und die Arbeit der Betroffenen auch von anderen Beschäftigten übernommen werden kann. In diesem Zusammenhang warnt Felser vor unerwarteten «vergifteten» Beförderungen älterer...
... 3 Sa 643/08). Der Arbeitgeber dürfe also nur eine Kündigung aussprechen, wenn etwa mögliche Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und sein Lebensalter berücksichtigt werden. Und weil der Mann seit zehn Jahrem im Dienst der US-Streitkräfte tätig und seiner Frau Unterhalt zahlen müsse, sei der Rausschmiss nicht verhältnismäßig. Zudem sei auch die Warnfrist der Abmahungen abgelaufen. Der Arbeitgeber hätte also hier noch einmal handeln müssen, nachdem die zuletzt ausgesprochene...
... an vier Kriterien orientieren: Wie lange der Mitarbeiter beschäftigt war, seinem Alter, seinen Unterhaltspflichten gegenüber Frau und Kindern und einer Schwerbehinderung. Die jüngsten, am wenigsten schützenswerten Singles ohne Nachwuchs, die bald wieder eine neue Arbeit finden könnten, müssen in der Regel als Erste gehen - selbst, wenn sie besser qualifiziert sein sollten. Bessere Karten haben ältere Familienväter, die schon lange dabei sind. In Familienbetrieben und kleinen Firmen...
... sagte Gross. Eine Rolle spielen dabei die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, eventuelle Unterhaltspflichten der Mitarbeiter sowie eine mögliche...