So., 12.02.12

Bundesgerichtshof Promikinder im Visier

Artikel vom 06.10.2009

Die Regenbogenpresse wird jubeln: Der Abdruck von Promikinderfotos darf nicht generell verboten werden. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Klage von Franz Beckenbauer abgewiesen.

Zur Begründung heißt es in dem Grundsatzurteil, es müsse jeweils zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Kinder und dem Recht auf Pressefreiheit abgewogen werden. Da nicht im Voraus bekannt sei, welche Fotos aus welchem Anlass veröffentlicht werden sollen, könne es auch keine vorbeugende Unterlassungsklage geben.

Die Zeitschriften Freizeit aktuell, Viel Spaß und Neue Woche hatten 2007 Fotos der beiden minderjährigen Kinder Beckenbauers veröffentlicht. Der Fußball-Kaiser erstritt eine Unterlassungsklage. Darüber hinaus wollte er für die Zukunft ein totales Verbot erreichen. Bis zur Volljährigkeit seiner beiden Kinder sollten keine Bilder erscheinen dürfen, die er nicht genehmigt hatte. Vor dem Oberlandesgericht Hamburg hatte er damit zunächst Erfolg. Der BGH hob die Hamburger Entscheidung nun jedoch auf.

Der Vorsitzende Richter Gregor Galke sagte in der mündlichen Urteilsverkündung, die Kinder Prominenter seien damit nicht schutzlos. So könne im konkreten Fall eine Unterlassung erwirkt werden - die Beckenbauer bei den drei Zeitschriften auch erreicht hatte. Bei besonders schweren Verstößen müssten die Verlage zusätzlich eine Geldentschädigung zahlen.

Die Prozessvertreterin Beckenbauers, Cornelie von Gierke, hatte zuvor argumentiert, der Schutz minderjähriger Kinder sei nur mit einem generellen Verbot zu erreichen. Der Anwalt des Verlags betonte dagegen, dass eine Berichterstattung über Prominentenkinder nicht generell untersagt sei. Richter Galke warf in dem Zusammenhang unter anderem die Frage auf, ob über einen 17-jährigen Fußballersohn nicht berichtet werden dürfe, wenn der mit der A-Jugend einen Pokal gewinne.

amg/mas/news.de/ap
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