Von news.de-Redakteurin Anja Guhlan
Viele Anbieter ermöglichen es Internetnutzern, über Web-Seiten TV-Sendungen aufzuzeichnen und diese online anzuschauen. Solche Onlinerecorder sind unzulässig. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe erklärt.
In den vergangenen Jahren haben sich Internet-Videorecorder etabliert: Kunden können bei internetbasierten Recordern im Netz Sendungen auswählen, die dann auf einem «Persönlichen Videorecorder» gespeichert werden. Bei diesem handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Anbieter, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann dann seine aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus beliebig oft ansehen.
Gegen einen dieser Anbieter – Shift.TV – ist der Fernsehsender RTL gerichtlich vorgegangen. RTL forderte Unterlassung und Schadensersatz. Jetzt hat der Sender in dritter Instanz vor dem Bundesgerichtshof weitestgehend Recht bekommen. Der BGH entschied (AZ: I ZR 216/06), dass das Angebot der internetbasierten Recorder Urheberrechte von Rundfunkunternehmen verletzen kann. Es sei deshalb in der Regel unzulässig.
Weil der Sachverhalt äußerst komplex ist, konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit bislang nicht abschließend beurteilen. Deshalb hat der BGH das Berufungssurteil an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Dieses muss nun feststellen, wie genau die Sendungen aufgezeichnet werden.
Je nachdem, ob der beklagte Anbieter oder aber die Kunden selbst über einen vollautomatisierten Prozess auf den Seiten des Anbieters die Sendungen aufzeichnen, hat das Gericht laut BGH verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Aber die Richter haben für beide Varianten die Rechtsgrundlagen geprüft: Falls Shift.TV die Sendungen im Auftrag der Kunden abspeichere, geht das in jedem Fall mit einer Rechteverletzung einher. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei, müsse der jeweilige Kunde als Hersteller und somit als Urheberrechtsverletzer angesehen werden. Im letzteren Fall verletze Shift.TV dann aber das Recht von RTL, die Funksendungen weiterzuleiten und öffentlich zugänglich zu machen.
mik