Die Zeitung «Zeitungszeugen» hat sich im Streit um den Nachdruck von Nazi-Blättern in großen Teilen gegen den Freistaat Bayern durchgesetzt. Laut Landgerichtsurteil darf die Zeitung weiter Hetzblätter beilegen - aber nur bis zu einem bestimmten Jahrgang.
Das Landgericht München I hat entschieden, dass der Nachdruck der Nazi- Blätter, die bis einschließlich 1938 erschienen sind nicht das Urheberrecht verletzt , da dies nach 70 Jahren erlöscht. Verboten bleiben aber Nachdrucke von Zeitungen, die nach dem 1. Januar 1939 erschienen sind. Das bayerische Finanzministerium, das die Urheberrechte für den Freistaat Bayern wahrnimmt, kündigte Rechtsmittel an. Der Freistaat hatte im Januar die zweite Ausgabe der Wochenzeitung Zeitungszeugen beschlagnahmen lassen, die die Nazi-Blätter als Beilage veröffentlicht.
Der englische Herausgeber von Zeitungszeugen, Peter McGee, äußerte sich nach dem Urteil zufrieden. «Wir haben jetzt die Klarheit, die wir brauchen, um unser Projekt verantwortungsvoll fortsetzen zu können», erklärte McGee. Er und der Anwalt des Verlages, Ulrich Michel, äußerten sich zuversichtlich, doch noch Ausgaben ab 1939 veröffentlichen zu können. Dies könne über die Freiheit von Zitaten in wissenschaftlichen Publikationen möglich sein, die unter bestimmten Umständen auch den Nachdruck einer ganzen Zeitung als Zitat zulässt.
Die elfte Ausgabe von Zeitungszeugen erscheint an diesem Donnerstag, beigelegt sind aber keine der umstrittenen Blätter, sondern Nachdrucke von Germania, der Westfälischen Landeszeitung und des Flugblatts Werde Rundfunkteilnehmer!.
Der zweiten Ausgabe hatten neben bürgerlichen und sozialdemokratischen Zeitungen auch die Nachdrucke des Völkischen Beobachters sowie eines Nazi-Propaganda-Plakats zum Reichstagsbrand vom 27. Februar 1933 beigelegen. McGee argumentiert, er wollte mit den Nachdrucken historischer Zeitungen den damaligen Alltag direkter vermitteln als in Lehrbüchern möglich.
Das Finanzministerium wies hingegen darauf hin, dass die Komplettnachdrucke ohne weiteres der Zeitung entnommen und damit ungefiltert in nationalsozialistischen Kreisen Verbreitung finden könnten. Über das Urheberrecht wollte es ein Verbot sämtlicher Nachdrucke erreichen.
Die Richter werteten als Stichtag für das Urheberrecht nun das Erscheinungsdatum der strittigen Zeitungen - und nicht die Todestage von Joseph Goebbels als Herausgeber des Angriff und von Adolf Hitler als Herausgeber des Völkischen Beobachter im Jahr 1945. Jedes Jahr erlischt nun dem Urteil zufolge das Urheberrecht für die Ausgaben eines weiteren Jahres.
Im Jahr 2015 erlischt damit auch das Urheberrecht für Veröffentlichungen von Goebbels und Hitler - so auch für Mein Kampf. Der Nachdruck ist aber auch dann nur erlaubt, wenn nicht andere Gesetze verletzt werden, wie etwa das Verbot der Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen.
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