Mi., 08.02.12

Kündigungen in sozialen Netzwerken Gefeuert wegen Facebook-Eintrag

Von news.de-Redakteurin Anja Guhlan

Artikel vom 27.02.2009

Eine Engländerin wurde entlassen, weil sie ihren Job bei Facebook als «langweilig» bezeichnete. Und eine Kanadierin erhielt gar ihre Kündigung über das soziale Netzwerk. In Deutschland sind diese Kündigungswege rechtlich noch nicht zugelassen.

Soziale Netzwerke sind beliebt wie noch nie. Dort kann man virtuelle Umarmungen erhalten, Knuddeln und Gruscheln oder auch Mitarbeitern einen Kündigungstritt geben. Das ist Kimberley Swann aus dem englischen Clacton passiert. Sie behauptet gegenüber der Clacton Gazette, sie habe nichts Unrechtes getan, als sie in ihren Facebook-Status schrieb, dass ihre Arbeit als Sachbearbeiterin langweilig wäre. Zu diesem Zeitpunkt war ihr Facebook-Eintrag noch unkommentiert. Als wenige Wochen später ihr Boss den Eintrag bei Facebook fand, flatterte die Kündigung ins Haus.

In dem Brief begründete ihr Boss, Steven Ivell, die Kündigung so: «Bezüglich ihrer Kommentare über ihren Job und die Firma auf Facebook, denken wir ist es besser, da sie nicht glücklich sind und keine Freude an ihrem Job empfinden, wenn wir ihr Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden.» Die 16-Jährige war fassungslos. Der Daily Telegraph zitiert sie: «Ich habe nicht mal den Firmennamen erwähnt, ich habe nur geschrieben, dass der Job langweilig wäre.» Kimberly Swann empfindet das Herumstöbern in privaten Profilen der Mitarbeiter als reine Neugierde und denkt, dass ihr geposteter Kommentar eher unbedeutend war.

Steven Ivell, der Eigentümer von Ivell Marketing & Logistics, fiel die Entscheidung über die Kündigung nicht leicht. Gegenüber dem britischen Telegraph äußerte er sich: «Bei solch einer kleinen Firma wie unserer muss man über solche Entscheidungen lange und intensiv nachdenken.» Am Ende hatte sich Ivell für eine Kündigung entschieden.

In Deutschland ist diese Kündigungsform nicht möglich. «Wenn jemand seinen Job langweilig findet und dies bei sozialen Netzwerken kundtut, ist das nach deutschem Recht noch eine Meinungsäußerung. Erst wenn die getroffene Aussage über die Grenze der Schmähkritik, also eine bewusste Herabsetzung, hinausreicht, ist eine Kündigung möglich», erklärt der Rechtsanwalt Olaf Kretzschmar aus Kiel.

Noch schlimmer traf es die Kanadierin Crystal Bells: Sie erhielt ihre Kündigung direkt über das soziale Netzwerk und fand das Kündigungsschreiben ihres Arbeitgebers in ihrem Facebook-Postfach. «Ich glaubte, dass es ein Scherz sei. Ich ging am nächsten Tag sogar wieder zur Arbeit», erzählte sie dem Onlineportal canada.com.

Aber die Mail erwies sich als wahr. Ihr Chef konnte sie telefonisch nicht erreichen. Ihr Facebook-Profil war dann die schnellste Möglichkeit, die Kündigungsnachricht zu übermitteln. Crystal Bells löste nun in Kanada eine heiß diskutierte Debatte aus, ob Chefs via Sozialen Netzwerken ihre Mitarbeiter kündigen dürfen.

Auch dieser Kündigungsweg ist in Deutschland laut Kretzschmar unzulässig: «Ein Kündigungsschreiben muss laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch immer in Schriftform als Textdokument vorliegen. Elektronische Übertragungswege sind bei Kündigungen zumindest in Deutschland ausgeschlossen.»

mik
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Leserkommentare (2)
  • Kommentar: 2
  • 02.12.2009 22:04
von
nodsEnsunty

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  • Kommentar: 1
  • 24.11.2009 08:11
von
Stywhesty

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