Von news.de-Redakteurin Anja Guhlan
Die Bahn will einen Blogger verklagen. Doch der Rechtsanwalt Olaf Kretzschmar sieht dafür kaum Erfolgschancen. In einem Interview mit news.de erklärt er die Gründe.
news.de: Für den Politik-Blogger Markus Beckedahl gibt es im Netz viel Unterstützung. Ist es möglich, dass die Deutsche Bahn deshalb die Abmahnung zurückzieht?
Kretzschmar: Eine Abmahnung kann man nicht zurückziehen. Wenn die Deutsche Bahn anwaltlich gut beraten ist, sollte sie nicht auf den von ihr geltend gemachten Rechten bestehen. Der Konzern soll einfach nicht weiter gegen Beckedahl vorgehen, insbesondere von einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage absehen.
news.de: Ist die Abmahnung überhaupt gerechtfertigt aus rechtlicher Sicht?
Kretzschmar: Es liegt kein Anspruch der Bahn aus den Paragraphen 823 Absatz 1 und 826Der Paragraph 826 im Bürgerlichen Gesetzbuch beschäftigt sich mit der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung. des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, weil weder vorsätzlich noch fahrlässig das Recht der Deutschen Bahn verletzt wurde.
news.de: Trägt die Deutsche Bahn eine gewisse Mitschuld am publizistischen Rechtsstreit?
Kretzschmar: Im Prinzip ja. Wer aktiv am öffentlichen Leben sowie Geschäftsleben teilnimmt, muss sich Kritik gefallen lassen. Meinungsäußerungen sind bis zur Grenze der Schmähkritik zulässig, müssen also erst dort enden, wo es lediglich darum geht, jemandem außerhalb jedes sachlichen Rahmens der Auseinandersetzung gezielt zu schaden. Der Beitrag des Herrn Beckedahl verlässt aber zu keiner Zeit den Rahmen der Sachauseinandersetzung oder setzt die Bahn außerhalb des Themas «heimliche Überprüfung der Mitarbeiter» herab.
news.de: Wenn die Bahn doch klagt: Wer könnte Ihrer Meinung nach in dem Rechtsstreit gewinnen?
Kretschmar: Ich bin der Meinung, dass Beckedahl einen etwaigen Rechtsstreit gewinnen wird. Im Paragraphen 17 des UWGs, der den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen aufgreift, heißt es sinngemäß: Wer als beschäftigte Person eines Unternehmens ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in der Dienstzeit anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch wird derjenige bestraft, der aus selbigen Gründen die Absicht hat, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen. Da bei Herrn Beckedahl die internen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse bereits nicht einmal unbefugt im Sinne des Gesetzes der Öffentlichkeit mitgeteilt wurden, ist der Tatbestand ebenso nicht erfüllt.
Olaf Kretzschmar ist Spezialist im Bereich Medien- und Presserecht und Hausjustiziar des Deuschen Presse-Verbandes. Er führt eine eigene Kanzlei in Kiel.