BGH erleichtert Geschäft mit Klingeltönen
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Bei der Verarbeitung von Popsongs zu Klingeltönen bedarf es keiner besonderen Genehmigung des Komponisten. Der Bundesgerichtshof stärkt mit diesem Grundsatzurteil die Rechte der Musikindustrie gegenüber den Urhebern.
Nach dem Urteil ist bei der Verarbeitung eines Popsongs zu einem Klingelton für das Handy keine besondere Genehmigung des Komponisten erforderlich - es genügt eine Lizenz der Verwertungsgesellschaft GEMA. Dem Karlsruher Gericht zufolge gilt dies aber nur für neuere Berechtigungsverträge zwischen Künstlern und GEMA, und zwar in den Fassungen vom Jahr 2002 an. In älteren Verträgen war die Berechtigung, die Stücke zu Klingeltönen zu verarbeiten, laut BGH noch nicht enthalten.
In dem Fall ging es um eine Klage des Komponisten Frank Kretschmer, der sich gegen die Klingeltonversion seines - von Jeanette Biedermann gesungenen - Stücks «Rock My Life» zur Wehr setzt. Kretschmer und sein Musikverlag waren der Meinung, mit seinem GEMA-Vertrag habe er der Verwertungsgesellschaft nicht das Recht übertragen, für seinen Song Lizenzen zur Herstellung von Klingeltönen zu erteilen. Dazu sei eine eigene Lizenzierung durch den Urheber, also den Komponisten, nötig. Der Kläger argumentierte, dass Songs bei der Umarbeitung in Handy-Klingeltöne gekürzt und damit massiv verändert würden.
Der BGH gab Kretschmer recht - allerdings nur, weil er noch einen alten GEMA-Vertrag in der Fassung von 1996 oder davor abgeschlossen hatte. Die 2002, 2005 und 2007 beschlossenen Neufassungen der Berechtigungsverträge erlauben der GEMA, Lizenzen für Klingeltöne zu vergeben, und zwar ohne zusätzliche Erlaubnis des Komponisten.
Das Geschäft mit Klingeltönen boomt seit Jahren, während der Absatz von CDs rückläufig ist. Laut Informationen des Branchenverbandes Bitkom verzeichnete die Klingeltonindustrie 2007 einen Umsatz von 60 Millionen Euro. Dabei setzen einige Anbieter auf zweifelhafte Geschäftspraktiken und verknüpfen Downloads von Klingeltönen mit teuren Abonnements. Im August dieses Jahres hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden, dass solche Vertragsabschlüsse mit Minderjährigen nicht rechtswirksam sind.
tko
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