So., 27.05.12

Markenrecht 12.12.2008 Russe scheitert mit Smiley-Patentierung

Emoticons (1229093159007) (Foto)
Schräg, witzig und vor allem immer noch kostenlos: Russe scheiterte mit Smiley-Patentierung. Bild: news.de

Der Russe Oleg Teterin wollte sich das international gebräuchliche Zeichen des Augenzwinker-Smileys markenrechtlich schützen lassen. Nun ist der Geschäftsmann mit dem Versuch gescheitert.

Die Zeichenfolge ;-) , die weltweit in E-Mails, SMS-Mitteilungen oder im Internet verwendet wird, wollte sich der russische Unternehmer Oleg Teterin markenrechtlich schützen lassen. Die russische Patentbehörde lehnte nun den Antrag mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Zeichen um ein allgemeingültiges Symbol handelt, ab.

Hätte das Patentamt dem Antrag zugewilligt, hätte praktisch jeder, der dieses Emoticon benutzt, eine Lizenzgebühr an den Geschäftsführer der mobilfunkwerbenden Firma Superfone zahlen müssen. Allerdings wollte der findige Unternehmer nicht nur die Zeichenfolge aus Semikolon, Bindestrich und geschlossener Klammer für sich beanspruchen, sondern auch ähnliche EmoticonsEin Emoticon ist eine Zeichenfolge aus Satzzeichen, die bei der elektronischen Kommunikation Gefühls- und Stimmungszustände beschreibt. wie :-).

In den USA wurde bereits vor sieben Jahren die Zeichenfolge :-( von dem Unternehmen Despair markenrechtlich geschützt. Die Firma verkauft seitdem Schlechte-Laune-Geschenkartikel mit dem Trauer-Smiley.

«Im Prinzip kann man Zeichen, die allgemein gebräuchlich sind, nicht schützen lassen. Zumindest in Deutschland. Darunter fällt in jedem Fall auch das Augenzwinker- oder Trauer-Smiley», erklärt Rechtsanwältin Astrid Breinlinger, die sich auf Internet- und Datenschutzrecht spezialisiert hat. Laut Breinlinger gibt es jedoch im Markenrecht landesmäßige Unterschiede.

Dennoch hätte es kein Grund zur Panik gegeben: Auch im Markenrecht gilt das Territorialprinzip, das heißt, alle eingetragenen Marken beim russischen Patent- und Markenamt genießen grundsätzlich nur Schutz in Russland. Um einen flächendeckenden oder internationalen Schutz durch eingetragene Marken zu erreichen, hätte Teterin grundsätzlich in jedem einzelnen Staat das Anmeldeverfahren durchlaufen und dabei jeweils die einzelstaatlichen Anforderungen in formaler und materieller Hinsicht in vollem Umfang erfüllen müssen.

«In Deutschland würde ein solches Anmeldeverfahren beim Markenamt in jedem Fall abgelehnt werden, da solche Zeichenfolgen heutzutage jeder benutzt und sie dementsprechend allgemein gebräuchlich sind. Zudem sind Emoticons nicht schutzwürdig, da ein Freiheitsbedürfnis besteht», betont Breinlinger. Bei den heutigen Technologien ist es gebräuchlich, möglichst kurze und prägnante Begriffe zu verwenden, um den Benutzer möglichst schnell zu informieren. Aus diesem Grund entsteht das Bedürfnis, längere Begriffe oder auch Emotionen mit Emoticons zu verkürzen. Dieses Bedürfnis wird im rechtlichen Sinne Freiheitsbedürfnis genannt und darf nicht verletzt werden.

Erfunden hat den Seitwärts-Smiley vor mehr als 30 Jahren der amerikanische Informatiker Scott Fahlman an der Carnegie Mellon Universität. Seither flitzen unzählige Abwandlungen über die Bildschirme.

Anmerkung der Redaktion: Der Video-Kommentar zu diesem Thema wurde produziert bevor die Meldung der Antragsablehnung eintraf.

gua
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