Sorgfaltspflicht liegt beim Patienten
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Ärzte müssen Patienten nicht an einen Vorsorgetermin erinnern. Auch dann nicht, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Erkrankung besteht. Es würde Ärzte überfordern, ihnen generell die Fürsorge aufzuerlegen, so ein Urteil.
Es reiche, wenn Ärzte auf eine erneute Vorsorgeuntersuchung hinweisen und sie den Zeitraum dafür benennen, heißt es in dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hinweist (Aktenzeichen: 5 U 186/10).
In dem Fall hatte eine Gynäkologin bei einer Patientin einen auffälligen Befund an der linken Brust festgestellt. Nach einigen Untersuchungen, unter anderem beim Radiologen, empfahl die Ärztin der Patientin in vier bis sechs Wochen wieder zu ihr zu kommen. Die Patientin erschien jedoch erst nach rund 14 Monaten in der Frauenarzt-Praxis. Jetzt lautete der Befund über einen bösartigen Tumor. Die Brust musste amputiert werden. Die Patientin klagte auf 150.000 Euro Schmerzensgeld. Ihr Vorwurf lautete, dass die Ärztin nicht hinreichend auf weitere Vorsorgetermine gedrängt hätte.
Die Richter lehnten die Klage ab. Es würde Ärzte überfordern, ihnen generell die Fürsorge aufzuerlegen, Termine wahrzunehmen. Dies gelte auch dann, wenn es einen konkreten Anlass für eine Untersuchung gebe. Eine solche Fürsorge käme nur dann in Betracht, wenn der Patient mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit mit einem bösartigen Befund zu rechnen habe. Ansonsten liege es beim Patienten, ob, wann und bei wem er weitere Untersuchungen vornehmen lässt. Eine ärztliche Nachfrage könne den Patienten sogar in Erklärungsnot bringen.
sca/sgo/news.de/dpa
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