Sa., 26.05.12

Patientenverfügung 08.07.2010 So setzen Sie dem Arzt klare Grenzen

Lebenserhaltende Maßnahmen (Foto)
Mit der Patientenverfügung kann festgelegt werden, ob der Arzt lebenserhaltende Maßnahmen durchführen darf. Bild: DAK/Scholz

Von news.de-Redakteur Andreas Schloder

Liegt jemand auf dem Sterbebett oder ist ein Pflegefall, tragen die Angehörigen eine hohe ethische Last. Dann kann sich eine detaillierte Patientenverfügung bewähren. Doch worauf kommt es an, damit im Ernstfall keine Fragen offen bleiben?

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Ein Patient legt schriftlich fest, ob er lieber sterben möchte, anstatt am Ende seines Lebens an qualvollen Schläuchen vor sich hin zu vegetieren. Dazu hat er per Gesetz seit vergangenem Jahr das Recht. Notwendig ist dafür die Patientenverfügung, die dem Arzt buchstäblich den Willen des Patienten darlegt, wenn er sich selbst nicht äußern kann.

Neben dieser Verfügung gibt es noch andere Möglichkeiten, seinen Willen zu dokumentieren. Gerade jüngeren, gesunden Menschen fällt es schwer, sich in frühen Jahren mit der Thematik auseinanderzusetzen. Doch ein Autounfall genügt, um das ganze Leben zu verändern. Eine Vorsorgevollmacht regelt etwa bei Selbständigen, wer die Geschäfte weiter vertritt – falls es eine Vertrauensperson im persönlichen Umfeld gibt.

Mit einer Betreuungsverfügung kann ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Dieser trifft Entscheidungen und tätigt Geschäfte, wenn es der Betroffene selbst nicht mehr kann. Gibt es in diesem Fall keine Bezugsperson, bestellt das Gericht einen Vertreter. Das gilt jedoch nur für «Unmündige» wie geistig Behinderte. Ist jemand körperlich behindert, kann nur ein Betreuer bestellt werden, wenn der Betroffene selbst einen Antrag einreicht.

Am besten ist es, alle drei Varianten miteinander zu kombinieren. Dabei ist darauf zu achten, dass die Patientenverfügung separat verfasst wird, da sie speziell an den behandelten Arzt gerichtet ist. Die anderen beiden Protokolle können zusammengefasst werden.

Bei der Patientenverfügung sollten Sie Folgendes beachten:

Für wen ist eine Patientenverfügung sinnvoll?

Generell für jeden, da es sich das Dokument auf die eigene Situation bezieht. Wer eine Verfügung hinterlegt, sollte sich auf eine Person festlegen, die bereit ist, diese ethische Last zu tragen und eine Entscheidung zu treffen. Im Idealfall sind dies der Ehepartner und die Kinder gemeinsam. Bei Lebenspartnern wird dies schwieriger, weil diese in der Regel keinen Anspruch auf ärztliche Informationen haben. Daher sollten alle Wünsche genau protokolliert beziehungsweise der Lebenspartner als Vertreter konkret benannt werden.

Was kann ich damit regeln?

Festlegen lässt sich, welche lebenserhaltenden Maßnahmen man ablehnt. Zudem kann konkret beschrieben werden, wann was durchgeführt werden soll. Beispiel Medikamente: Entscheidet man sich gegen eine Chemotherapie, sollte man den Einsatz von schmerzlindernden Medikamenten wie Morphinen erwähnen. In der Verfügung kann man auch festlegen, was nach dem Tod passieren soll. Will der Verstorbene seine Organe spenden, kann er dies tun. Hilfreich ist dabei ein Organspendeausweis. Weitere Beispiele für individuelle Wünsche finden Sie hier.

Wie verfasse ich eine gültige Verfügung?

Wer sich eine individuell verfasste Niederschrift nicht zutraut, weil er unsicher ist, ob diese rechtlich gültig ist, kann auf Formulare zurückgreifen. Diese bieten Verbraucherzentralen oder Rettungsorganisationen an. Außerdem sind die Dokumente im Internet zum Download verfügbar. Grundsätzlich aber gilt: Je persönlicher, desto besser. In den Textbausteinen der Vorlagen gibt es reichlich Platz, seine individuellen Vorstellungen zu dokumentieren. Dabei ist es hilfreich, eigene religiösen Ansichten zu schildern oder persönliche Erfahrungen, die man bereits mit Angehörigen in ähnlichen Situationen erlebt hat.

Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt?

Damit die Patientenverfügung greift, muss der Betroffene nicht geschäftsfähig, also mündig, sein. Wichtig ist vielmehr, dass die Person versteht, welche Konsequenzen die protokollierten Wünsche haben. Juristisch gesehen wird dies als «Einwilligungsfähigkeit» bezeichnet, die im Zweifelsfall von einem Arzt oder Notar bestätigt werden muss. Auf Nummer sicher geht man mit einem Notar, der das Papier beglaubigt. Besonders heikel wird es in Fällen von geistiger Behinderung sowie fortgeschrittener Demenz und Alzheimer. Deshalb: So früh wie möglich seinen Willen niederschreiben.

Was passiert, wenn der Wille nicht eindeutig genug ist?

In unklaren Fällen - ob eine Behandlung abgelehnt oder ihr zugestimmt wird - müssen sich Mediziner oder Pflegeeinrichtungen an das Vormundschaftsgericht wenden. Dieses bestellt einen gesetzlichen Vormund, der anhand der ihm vorgelegten Papiere und Verfügungen versucht, den Willen des Patienten zu vertreten. Rät der Betreuer beispielsweise zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, muss das Gericht darüber entscheiden. Wird der Wunsch abgelehnt, kann der Betreuer dagegen gerichtlich vorgehen – auf ein Verfahren über mehrere Instanzen muss man sich aber einstellen. Weiteres Problem: In nicht seltenen Fällen kommen pro gerichtlich bestelltem Vormund 60 Fälle zusammen.

Wie lange ist das Dokument gültig?

Erst durch die persönliche Unterschrift mit Angabe von Ort und Datum ist die erstellte Erklärung verbindlich. Damit wird bestätigt, dass der mögliche Patient im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte die Bedeutung und Tragweite dieser Vorausverfügung erfasst hat. Sinnvoll ist es, dass eine andere Person dies durch ihre Unterschrift bestätigt.

Da sich die Lebenssituation der Betroffenen schon vor dem Ernstfall oft ändert, empfiehlt es sich, das Dokument regelmäßig zu aktualisieren - etwa in einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren. Das zeigt, dass sich der Betroffene regelmäßig mit dem Ernstfall beschäftigt und sich darauf vorbereitet. Wichtig: Der Betroffene kann die Verfügung jederzeit widerrufen - beispielsweise, wenn er doch künstlich beatmet oder ernährt werden will.

Wo soll das Papier aufbewahrt werden?

Es empfiehlt sich, eine Kopie der Patientenverfügung beim Vertrauensarzt zu hinterlegen. Da nicht jeder permanent das Dokument bei sich tragen will, reicht oft schon ein sogenannter Verfügungsausweis – beispielsweise im Geldbeutel. Im Falle des Falles weist er den Arzt im Krankenhaus darauf hin, dass es eine Verfügung gibt und wer der Ansprechpartner ist. Ansonsten sollten die Papiere in einem Ordner zusammengefasst werden, der im Ernstfall leicht zu finden ist. Beispielsweise im Arbeitszimmer.

ham/ivb/news.de
Leserkommentare (4) Jetzt Kommentar zum Artikel schreiben
  • Rudi Krebsbach
  • Kommentar 4
  • 03.10.2011 21:02
 

Leider ist das mit der Patientenverfügung nicht so einfach, wie es hier wieder beschrieben wird. Ausfüllen und hin zum Juristen oder PV-Verein reicht nicht.Nachdem in meinem Bekanntenkreis große Probleme entstanden durch eine nicht ordnungsgemäße PV habe ich mich an die DGHS in Augsburg gewandt und habe mich dort für alle in Frage kommenden Vorsorgefälle beraten lassen. Sehr zufrieden bin ich auch mit der Betreuung nach der Abgabe der Verfügungen - wie ich meine,eine wichtige Ergängzung. Wenn ich unsicher bin, dass im Falle einer Schwerstkrankheit meine PV unvollständig ist, wäre das schlimm.

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  • Felix Kroll
  • Kommentar 3
  • 10.07.2010 02:34
 Antwort auf Kommentar 1

RAGNAROEKR´S Kommentar hätte sich erübrigt, wenn ER den Artikel genau gelesen hätte.

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  • kdl
  • Kommentar 2
  • 08.07.2010 21:33
 

RAGNAROEKR - ich bin kein Freund von ihm -liegt ausnahmsweise völlig richtig! Die Definitionen in der PV müssen so detailliert sein, dass keine Krankenhausabteilung Ausflüchte finden kann, der PV-Anweisung nicht zu folgen. Da kann auch kein Hausarzt/internist oder Jurist helfen, da der Definitionsbereich extrem komlpex ist.

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  • RAGNAROEKR
  • Kommentar 1
  • 08.07.2010 15:00
 

Die Verfügungen sind meist unwirksam. Entschieden wird dann durch das Familiengericht oder das Betreuungsgericht. Vormundschaftsgerichte gibt es nicht mehr. Auch der Formulargebrauch ist nicht behelflich. Formulare werden von Interessierten entwickelt. Am Hirntod kann bspw. Transplantationskliniken Interesse haben. Es gibt zwei Grenzsituationen, entweder ich habe keinen Willen mehr oder ich haben ihn, kann ihn aber nicht mehr erklären. Und allein diese Unterscheidung gibt Einfluss von Drittinteressierten genug. Letztendlich entscheidet die rechtliche Überzeugung des unabhängigen Richters?

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