Mo., 13.02.12
Gesundheitsfonds

Individuelle Gesundheitsleistungen Medizinisch notwendig oder Abzocke?

Artikel vom 09.04.2009

«Bei den allermeisten IGeL gibt es einen Grund, dass sie keine GKV-Leistung sind», erläutert Professor Jürgen Windeler, Leitender Arzt des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Essen. So seien die Methoden entweder nicht ausreichend wissenschaftlich erprobt und daher vom Gemeinsamen Bundesausschuss abgelehnt oder bisher von diesem nicht beraten worden. Der Ausschuss besteht aus gleichberechtigten Vertretern der gesetzlichen Kassen und der Ärzteschaft. Er entscheidet, welche medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden als Kassenleistung zugelassen werden.

Die Bundesärztekammer in Berlin hält IGeL je nach Situation für durchaus «medizinisch empfehlenswert». Zu den sinnvollen Behandlungen zählten zum Beispiel vorbeugende Impfungen vor einer Auslandsreise. Deren Kosten übernehme die Kasse nicht, weil sie durch die «individuelle Lebensgestaltung veranlasst» sind. Die Ärztekammer räumt aber auch ein, dass es durchaus Angebote gebe, deren Wirksamkeit wissenschaftlich noch nicht geklärt ist. Außerdem gebe es auch Leistungen, die die Krankenkassen erst bei bestimmten Risikogruppen übernehmen - oder dann, wenn sie medizinisch begründet sind. Und da fängt die Verwirrung an.

Kommt etwa ein Patient mit Brustschmerzen zum Arzt, sind EKGEKG steht Elektrokardiographie. Dabei werden die elektrischen Aktivitäten des Herzens abgeleitet und in Form von Kurven aufgezeichnet. Es resultiert ein immer wiederkehrendes Bild der elektrischen Herzaktion. Elektrokardiographie bedeutet soviel wie Darstellung der Herzstromkurve. und gegebenenfalls erweiterte Herzdiagnostik selbstverständlich eine Kassenleistung. Der aber, der beschwerdefrei ist und auf Nummer sicher gehen will, dass seinem Herzen nichts fehlt, muss selbst zahlen. Dasselbe gilt für Laborleistungen: Wer wegen zu hoher Blutfette in Behandlung ist, bekommt die Kontrolluntersuchungen erstattet. Wer Gewissheit haben möchte, dass seine Fette normal sind, zahlt selbst.

Ein weiteres prominentes Beispiel ist die GlaukomGlaukom oder Grüner Start ist eine Augenerkrankung, die in der Regel durch einen erhöhten Augeninnendruck den Sehnerv schädigt und bei unzureichender Therapie zu Gesichtsfeldausfällen und Erblindung führen kann. -Vorsorge, die unter anderem für Diabetiker eine GKV-Leistung ist. Mit ihr soll frühzeitig ein erhöhter Augeninnendruck erkannt werden, der in einem späteren Stadium zum Grünen Star und zur Erblindung führen kann. Die Befürworter betonen nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg, dass die Erkrankung ohne die Vorsorge erst erkannt werde, wenn sie sehr weit fortgeschritten ist. Denn die Beschwerden treten erst spät auf. Sie empfehlen den Test als IGeL ab einem Alter von 40 Jahren in einem zweijährigen Abstand. Kritiker sagen dagegen, bisher konnte nicht belegt werden, dass eine frühzeitige Behandlung eine Erblindung zuverlässig verhindert.

Hier liegt in den Augen des Patientenberaters Vogel das entscheidende Problem: Kassenpatienten können oft den Nutzen einer IGeL nicht einschätzen. Sein Rat lautet daher: «Gezielt nachfragen!» Der Arzt müsse erklären, warum die zusätzliche Untersuchung sinnvoll ist. Vor allem sollten sich Betroffene nicht unter Druck setzen lassen und der IGeL sofort zustimmen. «Es gibt keine IGeL, die dringend sind», sagt Windeler.

Wer seinem Arzt misstraut, weil er fürchtet, dass dieser im Zweifelsfall bestimmte Leistungen als Privatleistungen abrechnet, kann sich von unabhängigen Stellen beraten lassen. Informationen bieten beispielsweise die Verbraucherzentralen, Patientenstellen in Gesundheitsläden oder etwa die Stiftung Warentest. Auch Krankenkassen oder Ärztekammern haben IGeL-Empfehlungen erarbeitet. Vorsicht ist jedoch geboten bei Informationen aus dem Internet - neben zahlreichen seriösen Seiten finden sich dort auch Links, die offen oder verborgen für IGeL werben.

Ist die Entscheidung für eine individuelle Gesundheitsleistung gefallen, ist vor allem eines wichtig: ein Kostenvoranschlag und gegebenenfalls ein schriftlicher Behandlungsvertrag mit dem Arzt, der detailliert über Umfang und Kosten informiert. Zumindest aber muss der Arzt hinterher eine schriftliche Rechnung vorlegen, aus der hervorgeht, welche Leistung wann erbracht wurde und wie sich die Gebühren dafür zusammensetzen. Ein Pauschalpreis oder ein Erfolgshonorar ist laut Bundesärztekammer nicht zulässig.

Übrigens: Bei einem Arztbesuch, der allein der Inanspruchnahme individueller Gesundheitsleistungen dient, darf und muss der Arzt keine Praxisgebühr verlangen.

mik
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Leserkommentare (1)
  • Kommentar: 1
  • 09.04.2009 18:51
von

Das die Ärtzte Geld verdienen sollen ,ok. Ich werde zu dem Bild ,wo die Mediziner ihren Eid schwören , ein anderes malen .Die sollen dieses Bild wahrlich nicht mehr nehemen und den Eid schwören die doch nur pro Forma .

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