Sa., 26.05.12

Entscheidung aus Karlsruhe 19.03.2009 Unfruchtbarkeit ist keine Krankheit

Kinderwunsch (Foto)
Entscheidung aus Karlsruhe: Krankenkassen müssen nur die Hälfte der Kosten einer künstlichen Befruchtung übernehmen. Bild: ap

Die Krankenkassen müssen bei einer künstlichen Befruchtung nur die Hälfte der Kosten übernehmen. Diese Entscheidung fiel jetzt in Karlsruhe. Schließlich handle es sich bei Unfruchtbarkeit um keine Krankheit.

Die Karlsruher Richter sahen in der Begrenzung der Kostenerstattung, die seit 2004 gilt, keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft könnten nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen werden, hieß es in der Begründung. Sie dürften «als eigenständiger, nicht krankheitsbedingter Versicherungsfall» behandelt werden. Es bestehe keine staatliche Verpflichtung, die Entstehung einer Familie durch künstliche Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern.

Das Ehepaar, das die Verfassungsklage eingereicht hatte, war zuvor vor dem Sozialgericht in Ulm, vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg und vor dem Bundessozialgericht gescheitert. Bei der 1970 geborenen Frau und ihrem 1964 geborenen Ehemann besteht eine Sterilität, deren medizinische Ursache ungeklärt ist. Für eine von ihnen geplante künstliche Befruchtung bewilligte ihre Krankenkasse im März 2005 eine Kostenübernahme von 50 Prozent.

Es sei eine Ungleichbehandlung, fanden die Kläger, wenn unfruchtbare Ehepaare auf eine nur teilweise Kostenerstattung verwiesen würden, während sonstige kranke Versicherte ihre Heilbehandlung voll bezahlt bekämen. Die Unfruchtbarkeit sahen sie als Krankheit an. Zudem werde es einkommensschwächeren Versicherten erschwert oder sogar unmöglich gemacht, künstliche Befruchtung und damit ihr Recht auf Nachkommenschaft in Anspruch zu nehmen, so die Argumentation.

Doch davon ließen sich die Richter nicht umstimmen. Das Verfassungsgericht räumte zwar ein, dass es vorkommen könne, dass sozial schwache Personen die Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht finanzieren könnten. Das Bundesverfassungsgericht müsse sich aber sehr zurückhalten, dem Gesetzgeber zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen. Besonders wenn sie aus den Beiträgen der Versichertengemeinschaft finanziert werden müssten.

Das Gericht hatte im Februar 2007 entschieden, dass nichteheliche Partner weiter die gesamten Kosten für eine künstliche Befruchtung selbst tragen müssten und die Kostenerstattung auf Ehepaare beschränkt bleiben dürfe. Die Ehe sei «eine Lebensbasis für ein Kind, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft», hieß es damals im Urteil.

kat/ruk
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