Sa., 26.05.12

Brandschutz zum Fest 06.12.2011 Was tun, wenn's Weihnachten brennt?

Kerzenlicht (Foto)
Adventskränze bringen Wärme ins Haus, sind aber auch nicht ganz ungefährlich. Bild: dpa

Zur Weihnachtszeit steigt die Zahl der Unfälle im Haushalt. Ein brennender Christbaum oder Adventskranz kann erhebliche Schäden verursachen. Nicht immer zahlt die Versicherung. Entscheidend ist, ob fahrlässig gehandelt wurde.

Pünktlich zum Advent leuchten die Kerzen. Weihnachten sowie die Wochen vor den Festtagen sind nicht nur eine besinnliche, sondern auch die brandgefährlichste Zeit des Jahres. An unzähligen Adventskränzen, Gestecken und Weihnachtsbäumen brennen die Kerzen, in den deutschen Wohnzimmern besteht deutlich erhöhte Feuergefahr. Rund 12.000 Mal brennt es hierzulande in den letzten Wochen des Jahres, warnen die Feuerwehren. «Die Leute sind in gelöster Stimmung», sagt Hajo Köster vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. «Da ist es kein Wunder, dass gerade an solchen Tagen schnell mal etwas passiert.»

Zudem genügt bereits der Funke einer Wunderkerze, um einen trockenen Christbaum explosionsartig zu entzünden. Mehr Sicherheit bieten Lichterketten oder elektrische Kerzen, allerdings können auch diese Alternativen durch technische Defekte oder Überhitzung einen Brand auslösen. Deshalb stets auf das Qualitäts- und Prüfsiegel achten, die Kabel und Kerzenhalterungen immer wieder sorgfältig kontrollieren und nicht selbst an den elektrischen Lichtern herumbasteln.

Experten raten zum Feuerlöscher

Wer keinesfalls auf echte Wachskerzen verzichten möchte, sollte Sicherheitskerzen aus dem Fachhandel verwenden, deren Dochte nicht bis ans untere Ende der Kerze reichen. Zudem sollten Löschmittel griffbereit sein. Angesichts der extrem schnellen Brandentfaltung eines ausgetrockneten Nadelbaumes raten Brandschutzexperten zum Feuerlöscher, doch auch ein Wassereimer oder eine Löschdecke kann Leben retten. Rauchmelder warnen rechtzeitig vor der größten Gefahr bei einem Feuer: dem dichten Qualm.

Weihnachtsbäume sollten möglichst kurz vor dem Fest frisch gekauft oder geschlagen und erst am Heiligabend in der Wohnung aufgestellt werden. Dies verlangsamt das Austrocknen und reduziert das Gefahrenpotential. Die Unterlage des Baumes muss möglichst feuerfest, stabil und standfest sein, genau wie die des Adventskranzes und der Weihnachtsgestecke. Bei allen Kerzen muss ein ausreichender Abstand zu brennbaren Gegenständen wie Gardinen, Polstermöbeln oder Schränken eingehalten werden - so wie zu den Ästen des Baumes. Wunderkerzen, ohnehin ein riskanter Christbaumschmuck, müssen unbedingt frei hängen. Beim Verlassen des Zimmers sollten Kerzen am Kranz oder am Baum immer gelöscht werden.

Grobe Fahrlässigkeit vermindert Ersatzanspruch

Geschieht dennoch ein Unglück, kommt im Normalfall die Hausrat- und Gebäudeversicherung für verbrannte Möbel, Gardinen oder technische Geräte auf. Auch eine Renovierung von verrußtem Mobiliar ist abgedeckt, darüber hinaus werden alle Schäden ersetzt, die durch Löschwasser an Einrichtungsgegenständen entstehen. Selbst die Weihnachtsgeschenke sind mitversichert.

Allerdings nur, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, der Geschädigte also die allgemeine Sorgfalt und Vorsicht nicht außer Acht gelassen hat. «Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, eine Gefahrenquelle zu schaffen und sich anschließend nicht darum zu kümmern», erklärt Rechtsanwalt Sven-Wulf Schöller. Mit Blick auf Weihnachten bedeute dies etwa, den Christbaum mit echten Kerzen zu bestücken, und dann das Feuer nicht im Auge zu behalten, so der Haftpflichtexperte. Und Hajo Köster ergänzt: «Mit offenem Feuer ist man immer automatisch im Grenzbereich der Fahrlässigkeit.» Wer Kinder und brennende Kerzen gleichzeitig im Haus hat, sollte immer mindestens eines von beidem im Auge behalten. Auch bei Haustieren, etwa Hunden und Katzen, ist besondere Vorsicht geboten. Denn wenn eine Kerzenflamme einmal außer Kontrolle gerät, ist es meist zu spät.

So handelt bereits grob fahrlässig, wer seine brennenden Kerzen länger als 15 bis 20 Minuten nicht im Blick hat. Unbeaufsichtigt muss aber nicht einmal bedeuten, dass man das Haus verlässt. Es reicht schon, wenn man eine Weile im Nebenzimmer telefoniert oder die Familie in der Küche isst, während das Weihnachtsgesteck im Wohnzimmer lichterloh in Flammen aufgeht. Dann können Versicherte nicht auf Ersatz für den vollen Schaden hoffen.

Wer «im guten Glauben» handelt, muss nicht bezahlen

Jedoch ist es mittlerweile nicht mehr so, dass die Haftpflichtversicherung bei grober Fahrlässigkeit gar nicht zahlt. Stattdessen muss sie seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) von 2007 einen gewissen Prozentsatz des Schadens übernehmen. «Es gibt leider keine klaren Regeln, wie dieser Anteil berechnet wird», sagt Sven-Wulf Schöller. Die Versicherungen würden von Fall zu Fall entscheiden.

Wird das Gebäude durch den Brand beschädigt, kommt erst einmal die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers dafür auf. Diese zahlt auch, wenn Dritte den Brand fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht haben, greift dann aber meist auf den Verursacher als Ersatzpflichtigen zurück. Davor kann und sollte man sich durch eine private Haftpflichtversicherung schützen.

Den Feuerwehreinsatz beim Wohnungsbrand muss der Verursacher ebenfalls nicht bezahlen. «Normalerweise übernehmen das die Kommunen», sagt Silvia Darmstädter vom Deutschen Feuerwehrverband in Berlin. Ausnahme ist auch hier wieder die grobe Fahrlässigkeit. Und die Kommunen zahlen auch bei Fehlalarm: «Die Hemmschwelle, die Feuerwehr zu rufen, ist in Deutschland relativ groß.» Viele befürchten, für unnötige Einsätze bezahlen zu müssen. Grundsätzlich gilt aber: Wer «im guten Glauben» die Feuerwehr ruft, muss nichts bezahlen.

ven/sca/ham/news.de/dpa
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