Sa., 26.05.12

Reiserecht 21.10.2011 Doppelt gebucht, einmal bezahlt

Doppelt Urlaub gebucht (Foto)
Wer doppelt Urlaub bucht, muss nicht extra zahlen. Bild: dpa

Doppelt hält besser, dachte sich der Kunde vielleicht und buchte einen Urlaub gleich zweimal - ein Versehen. Extrakosten kommen aber nicht auf ihn zu, entschied das Landgericht Frankfurt. Warum die Richter so urteilten, erfahren Sie hier.

Ein Veranstalter kann nicht darauf bestehen, dass Kunden für eine versehentlich doppelt gebuchte Reise zahlen. In dem Fall hatte ein Kunde im Internet eine Reise bei einem Veranstalter für sich und seine Familie nach Hurghada in Ägypten gebucht. Am gleichen Abend buchte er in einem Reisebüro einen Urlaub im selben Hotel im nahezu gleichen Zeitraum.

Der Veranstalter forderte daraufhin eine Stornogebühr für eine der beiden Reisen. Das wiesen die Richter aber als unredlich zurück. So verstoße es gegen Treu und Glauben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, an beiden Reiseverträgen festzuhalten. Denn es sei offensichtlich, dass der Kunde nur eine der Reisen wahrnehmen könne. Es dränge sich damit auf, dass der Kunde versehentlich den Urlaub doppelt gebucht hat (Az. 2-24 S 40/11).

Ein Urlauber könne auch nicht auf einem Angebot bestehen, dem ein offensichtlicher Fehler im Buchungssystem zugrunde lag. Ebenso sei es unzulässig, als Veranstalter auf der Gültigkeit einer klar erkennbaren Doppelbuchung zu beharren. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift ReiseRecht aktuell hin.

rzf/ham/som/news.de/dpa
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