Sa., 26.05.12

Versicherung 13.10.2011 Keine Chance für unwirksame Klauseln

Alte Klauseln sind unwirksam (Foto)
Haben Versicherungen ihre Verträge nach der Rechtsänderung 2008 nicht angepasst, haben sie vor Gericht schlechte Karten. Bild: dpa

Seit 2008 gilt ein neues Versicherungsrecht, das Kunden mehr Rechte und Informationen einräumt. Manche Versicherung hat ihre Verträge allerdings nicht angepasst. Bisweilen zum Glück für den Kunden. Denn die haben damit vor Gericht gute Karten.

Versicherungen können sich nicht auf Klauseln in alten Verträgen berufen, die entgegen der neuen Rechtslage Verbraucher benachteiligen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. IV ZR 199/10). Die Versicherung kann sich nicht mehr darauf berufen, dass der Kunde seine Vertragspflichten verletzt habe. Einige Versicherer hatten ihre Verträge nicht an das 2008 reformierte, kundenfreundlichere Recht angepasst. Verbraucherschützer kritisierten dies.

Im konkreten Fall geht es um Leistungen aus einer Gebäudeversicherung. Der Eigentümer hatte die Wasserrohre einer leerstehenden Wohnung nicht entleert. Deshalb kam es im Winter zu einem Wasserschaden. Die Versicherung berief sich auf die Verletzung der im Vertrag festgelegten Pflicht, die Rohre zu leeren. Deshalb wollte sie nur die Hälfte des Schadens ersetzen.

Dem widersprach der BGH: Die Klausel sei komplett unwirksam, sieht sie doch vor, dass die Versicherung bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht zahlen muss. Nach neuem Recht jedoch muss die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit zwar weniger zahlen, wird aber nicht völlig befreit. Die Versicherungen hatten ein Jahr lang Zeit, ihre Verträge anzupassen. Wenn sie das nicht getan haben, werde die ganze Bestimmung unwirksam - mit der Folge, dass die Versicherung grundsätzlich den ganzen Schaden ersetzen muss. Möglich ist nach dem Urteil allerdings eine Reduzierung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften - etwa, wenn der Kunde nicht nur Pflichten verletzt, sondern den konkreten Schaden grob fahrlässig verursacht hat.

Mehr Rechte und mehr Informationen für Versicherte - so sieht es das Versicherungsvertragsrecht vor, das Anfang 2008 in Kraft trat. «Jeder Kunde muss von seiner Versicherung über diese Änderungen informiert worden sein», erklärt Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten (BdV) in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Sei dies nicht geschehen, könnten Kunden nun möglicherweise Nachforderungen für seitdem entstandene Schäden stellen. Das gilt etwa für Fälle, in denen Betroffene einen Schaden nicht gemeldet haben, weil sie dachten, dass keine Aussicht auf eine Übernahme der Kosten durch die Versicherung besteht.

Besonders Verbraucher, die eine Hausrat-, Gebäude-, Kfz-Kasko- oder eine Reisegepäckversicherung haben, sollten daher nachschauen, ob sie die neuen Bedingungen auch wirklich erhalten haben, erklärt BdV-Experte Rudnik. Der Grund: Hier sei das sogenannte Alles-oder-Nichts-Prinzip weggefallen. «Das heißt, dass der Versicherer auch zahlen muss, wenn die Kunden grob fahrlässig gehandelt haben.» Die Versicherer dürften allerdings je nach der Schwere des Verschuldens Abzüge machen.

Haben Versicherte seit 2008 einen Schaden nicht gemeldet, weil sie aufgrund eigenen Verschuldens davon ausgingen, kein Geld zu bekommen, sollten sie sich jetzt nachträglich an ihren Versicherer wenden, rät Rudnik. Denn möglicherweise müsse dieser dennoch teilweise für den entstandenen Schaden aufkommen.

ham/sca/rzf/news.de/dpa
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