Von news.de-Redakteurin Corina Broßmann
Ihnen wurde gekündigt und Sie verstehen nicht, warum? Bewahren Sie erst einmal die Ruhe. Nicht jede Kündigung ist rechtswirksam. Worauf Sie genau achten sollten, erfahren Sie in unserer Checkliste.
Zugangsform: Wurde Ihnen die Kündigung auf dem Postweg zugesendet oder persönlich überreicht? Liegt Ihnen ein schriftliches Dokument vor? Eine Kündigung per E-Mail ist nicht rechtskräftig.
Zugangsdatum: Waren Sie in der Lage, die Kündigung rechtzeitig vor Ablauf der dreiwöchigen Einspruchsfrist zu erhalten, um gegebenenfalls ein Kündigungsschutzverfahren einzuleiten? Wenn Sie die Kündigung beispielsweise im Urlaub erreicht, gelten Sie als postalisch nicht erreichbar und die Frist verlängert sich.
Kündigungsfrist: Ist die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten worden? Diese können Sie in Ihrem Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder im Bundesgesetzbuch Paragraph 622 nachlesen. Unternehmen dürfen die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht durch Klauseln im Arbeitsvertrag verkürzen.
Soziale Auswahl: Hier gilt: Bei der Auswahl zu kündigender Mitarbeiter müssen nach Paragraph 1, Absatz 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) soziale Aspekte wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter oder Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. Das heißt zum Beispiel: Die Arbeitnehmer, die nach Ihnen in den Betrieb gekommen sind, müssten vor Ihnen wieder gehen, solange Sie vergleichbare Qualifikationen vorzuweisen haben und sich nichts zu Schulden haben kommen lassen.
Einbeziehung des Betriebsrats: Sollte es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat geben, muss der vor Ausspruch der Kündigung angehört worden sein. Gibt es keine Stellungnahme des Betriebsrats, ist die Kündigung nach Paragraph 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) nicht rechtskräftig.
Erforderliche Zustimmungen: Sind eventuell bestehende gesetzliche Zustimmungserfordernisse eingehalten worden? Hier sind Paragraph 103 des BetrVG, Paragraph 15 KSchG oder Paragraph 9 des Mutterschutzgesetzes einzubeziehen. Will ein Arbeitgeber beispielsweise eine schwangere Arbeitnehmerin kündigen, benötigt er die Zustimmung der staatlichen Landesbehörde, bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer die des Integrationsamts und bei einem Betriebsratsmitglied die des Betriebsrats.
Worauf Sie achten müssen, wenn Sie selbst kündigen, lesen Sie hier.
ham/rzf/news.de
SCHADE: WIEDER EINE "JOURNALISTIN" MIT HALBWISSEN! EINER STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEDARF ES NACH § 102 BETRVG EBEN AUSDRÜCKLICH NICHT!! DIE ZUSTIMMUNG GILT NACH FRISTABLAUF OHNE ÄUSSERUNG ALS ERTEILT! DER BESITZ EINES GESETZBUCHES FÜHRT NICHT AUTOMATISCH AUCH ZU DESSEN VERSTÄNDNIS!
jetzt antwortenKommentar meldenDie Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt bei Schwerbehinderten steht doch nur auf dem Papier. Arbeitgeber, die es darauf anlegen, bekommen diese Zustimmung auch im Zweifelsfall immer. Wieder so eine Wischi-Waschi Regelung, die nur dem Image dient und keinen wirklichen Schutz für Schwerbehinderte, die im Bundestag keine richtige Lobby haben, bietet. Die (un)soziale Marktwirtschaft hat bei dieser Bundesregierung immer und in jedem Fall Vorfahrt, koste es was es wolle. Spreche aus eigener Erfahrung! Wehe dem, der nicht in der Gewerkschaft organisiert ist.
jetzt antwortenKommentar melden