Die Mutter ließ ihn seine Kinder nicht sehen und deutschen Gerichte fanden das in Ordnung. Nun hat der EU-Gerichtshof für Menschenrechte für den Vater geurteilt: Die deutsche Entscheidung verstieß gegen die Menschenrechtskonvention.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Rechte leiblicher Väter im Umgang mit ihren nichtehelichen Kindern gestärkt. Im vorliegenden Fall urteilten die Straßburger Richter, dass die Entscheidung deutscher Gerichte, einem leiblichem Vater den Umgang mit seinen nichtehelichen Kindern völlig zu verwehren, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen hat.
Der Gerichtshof urteilte über die Beschwerde eines Nigerianers, der Vater von Zwillingen ist, die aus seiner Beziehung mit einer verheirateten deutschen Frau stammen. Der ursprünglich im baden-württembergischen Achern lebende 43-Jährige wandte sich dagegen, dass ihm von deutschen Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht ein Umgang mit seinen beiden leiblichen Kindern, die er nie kennengelernt hat, verwehrt wurde.
Auch wenn der Vater die Kinder nicht gekannt habe, habe er dennoch ein «ernsthaftes Interesse» an ihnen gezeigt, so das Gericht. Als Entschädigung müsse Deutschland dem Mann nun insgesamt 5000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden zahlen und weitere Kosten in Höhe von rund 4000 Euro erstatten.
Deutsche Gerichte bestätigten keine «sozial-familiäre Beziehung»
Die heute fünf Jahre alten Mädchen leben bei ihrer Mutter und deren Ehemann, der rechtlich der Vater der Kinder ist und mit ihr gemeinsam das Sorgerecht hat. Das Ehepaar, das drei weitere gemeinsame Kinder hat, lehnt den Kontakt des Nigerianers zu den Zwillingen ab.
Die deutschen Gerichte hatten die Verweigerung des Umgangs bestätigt. Der Nigerianer habe in der Vergangenheit keine Verantwortung für die Zwillinge übernommen und deshalb keine «sozial-familiäre Beziehung» zu seinen Kindern entwickelt.
Der Menschenrechtsgerichtshof entschied nun hingegen, dass durch die totale Verweigerung des Umgangs das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8 der Menschenrechtskonvention) verletzt wird. Er habe den Wunsch geäußert, eine familiäre Beziehung zu diesen aufzubauen. Dies sei letztlich aber durch die Mutter und den rechtlichen Vater verwehrt worden.
Der Asylantrag des Nigerianers war schon 2006 abgelehnt worden. 2008 war er freiwillig nach Spanien ausgereist.
kln/ap/news.de
Es ist einfach Deutschland Recht haben ist eine Sache, Recht kriegen eine andere.Das es hier mehr ums Geld ging will ich nicht in Frage stellen.Aber der Vater sollte wissen was er sein Kindern nach so langer Zeit an tut.Egal aber es gibt doch genug andere Fälle wo die Kinder bei der verwahrlosten überforderten Mutter leben in Leid und Armut.Nur damit sich die Mutter an den Vater rächen kann,weil verlassen oder Untreue .Aber die Gerichte machen es sich leicht,bis es dann zu spät ist.Dann kommen die Kinder in Heime und werden richtig geformt. .ARMES DEUTSCHLAND SOVIEL wollten die Kinder nicht.!!
jetzt antwortenKommentar meldenÜber diese Entscheidung des Menschenrechtsgerichtshof werden nicht wenige Betroffene, wie auch unbetroffene, voller Unverstand den Kopf schütteln. Dazu noch von einem Mann ins Rollen gebracht, welchem das Asylrecht in dieser Republik verwehrt wurde,(und dies wahrscheinlich zu recht) welcher dann auch freiwillig, in sein Heimatland zurückkehrte. In diesem Falle, dürfte mit zielstrebigen Kalkül, auch seitens des Anwalts gearbeitet worden sein, schon in Anbetracht des hohen Geldbetrages, welcher er für seinen Mandanten erstritt. Ganz zu schweigen von dem Gewinn, welcher dieser Atvokat einstrich.
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