Nervig, aber unumgänglich: Fußwege müssen von Eis und Schnee befreit werden. Und das schon zu früher Morgenstunde. Unter Umständen muss sich sogar der Mieter warm einpacken und zur Schneeschaufel greifen.
Nicht immer ist in Hausgemeinschaften geklärt, wer im Winter Schnee räumen und streuen muss. Wenn Eigentümer nicht selbst zur Schippe greifen wollen, können sie den Winterdienst auf ihre Mieter übertragen. Steht die Aufforderung in der Hausordnung, gilt sie nur, wenn sie Bestandteil des Mietvertrags ist, worauf die Zeitschrift Finanztest hinweist. Beschäftigt der Vermieter einen professionellen Winterdienst, ist er für die Kontrolle und Überwachung der Räumarbeiten zuständig.
Dabei ist es keinesfalls egal, wie und wann sich Mieter oder Vermieter - oder dessen Beauftragte - zum Räumen und Streuen aufraffen. Grundsätzlich müssen Bürgersteige und Gehwege so von Eis und Schnee befreit werden, dass Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können. Diese Pflicht beginnt morgens in der Regel um 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oft ein oder zwei Stunden später. Die Pflichten enden in der Regel abends um 22 Uhr.
Stürzt tatsächlich ein Passant, weil der Mieter nicht geräumt hat, kann er den Mieter und den Hauseigentümer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen. Kann er nachweisen, dass der Mieter seine Räumpflicht verletzt hat und dass der Vermieter nicht kontrolliert hat, könnte das für beide teuer werden. In solchen Fällen springt eine private Haftpflichtversicherung ein.
ham/news.de/ddp