Der tägliche Weg zur Arbeit wird mit der Pendlerpauschale abgedeckt. 30 Cent gibt es pro Kilometer. Doch wer schummelt, hat immer öfter schlechte Karten. Finanzbeamte rechnen inzwischen häufiger nach.
Die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Kilometer steht nicht nur Selbstfahrern zu. Auch, wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann die Pauschale für die zurückgelegte Strecke abrechnen. Doch stimmt wirklich, was letztlich als Arbeitsweg in der Steuererklärung angegeben wurde?
Finanzbeamte rechnen hier inzwischen häufiger nach - und kontrollieren die Distanz mit Routenplanern. Großzügige Schätzungen gehören damit der Vergangenheit an. Umso wichtiger ist es, alle legalen Möglichkeiten auszunutzen.
Generell setzt das Finanzamt 220 Arbeitstage pro Jahr bei der Fünf-Tage-Woche an. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pendler Fahrrad, Pkw oder Mofa nutzt oder die Strecke zu Fuß geht. Maßgebend für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die auf volle Kilometer abgerundete kürzeste Straßenverbindung. Dies gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel, also auch bei Fahrten mit S-Bahn oder Zug. Das Finanzamt akzeptiert jedoch längere Umwegstrecken, etwa über die Autobahn, wenn diese verkehrsgünstiger sind und den Berufstätigen schneller ins Büro bringen.
Bei Fahrgemeinschaften setzt jeder Teilnehmer die Pauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke von der eigenen Wohnung ins Büro ab. Ein Umweg, der eventuell gemacht werden muss, um andere Mitfahrer abzuholen, darf nicht einbezogen werden.
Anders ist bei Flugstrecken zu rechnen. Hier gelten die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, sodass der Ticketpreis anzusetzen ist und die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit unerheblich ist. Bei Flügen gilt die Entfernungspauschale nur für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen.
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