Hausschwamm belastet Gesundheit und Geldbeutel: Den Pilz zu beseitigen, kostet viel Geld. Steuerlich wird das Problem zum Ausnahmefall - und darf bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Kosten für das Wohnen im eigenen Haus können in der Regel nicht von der Steuer abgesetzt werden. Doch es gibt Ausnahmen: Das gilt etwa, wenn das Haus mit Hausschwamm befallen ist, entschied das Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 12 K 10270/09)
Die Richter sahen in dem Befall mit echtem Hausschwamm eine «private Katastrophe», die mit einem Wohnungsbrand oder einem Überschwemmungsschaden vergleichbar sei. Ein solcher Schicksalsschlag verursacht demnach Kosten, die nicht von den Kosten der allgemeinen Lebensführung erfasst sind und steuerlich berücksichtigt werden müssen.
In dem Fall kam vor allem der Umstand zum Tragen, dass es sich nicht um einen Baumangel handelte und auch ein Verschulden des Eigentümers ausgeschlossen war. Zudem kam eine Versicherung gegen die Folgen des Hausschwamms nicht infrage. Damit müssen die Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof wird sich jetzt in der Revision (AZ: VI R 70/10) mit dem Fall noch einmal befassen.
ham/news.de/ddp