Feiern bis der Arzt kommt
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Betriebsfeste sind Dankeschön und Erholung zugleich. Die Ausgelassenheit geht aber nicht immer ohne Schäden ab. Wer sich dabei verletzt, kann das als Arbeitsunfall melden. Die Berufsgenossenschaften stellen sich jedoch manchmal quer.
Verletzt sich ein Mitarbeiter bei einem Grillfest in der Firma, kann das als Arbeitsunfall gelten. Das ergibt sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Gießen (Az.: S 3 U 1215/03). Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung als Betriebsfeier anzusehen ist und die Kollegen nicht auf eigene Faust nach Feierabend den Grill anwerfen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hin.
In dem Fall hatte der Betriebsrat eines großen Lebensmittelmarktes alle Angestellten zu einem Grillfest eingeladen. Während der Feier rutschte ein Mitarbeiter beim Ballspielen aus und verletzte sich an der Schulter. Die zuständige Berufsgenossenschaft wollte das nicht als Arbeitsunfall anerkennen, weil es sich nicht um eine sogenannte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe.
Damit kam sie vor Gericht aber nicht durch. Die Richter verwiesen darauf, dass der Marktleiter die Feier aktiv gefördert habe. Die gemeinsame Grillparty in der Firma habe zudem eine langjährige Tradition gehabt. Ihr Ziel sei es gewesen, das betriebliche Miteinander zu verbessern, was auch im Interesse des Arbeitgebers liege. Der Unfall müsse daher als Arbeitsunfall anerkannt werden.
ham/sgo/news.de/dpa
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