Chef beleidigen reicht nicht für Rausschmiss
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Weil Vorgesetzte gern mal als Feindbild herhalten müssen, bleiben dumme Sprüche oft nicht aus. Doch selbst wenn sich der Chef an der Ehre gekratzt fühlt: Fristlos vor die Tür setzen darf er seine Mitarbeiter deshalb noch lange nicht.
Nicht jede Beleidigung gegenüber Vorgesetzten rechtfertigt eine Kündigung. Das gilt zum Beispiel für die plattdeutsche Äußerung «Klei mi ann Mors» («Kratz mich am Hintern»). Das hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden (Az. 21 Ca 490/08).
Dieser Ausspruch dem Chef gegenüber ist zwar ungehörig, stellt aber keinen wichtigen Grund für eine Entlassung dar. So begründete das Arbeitsgericht Hamburg das Urteil. In dem Fall ging es um einen Sachbearbeiter, der sich mit seiner Vorgesetzten über einen Urlaubswunsch gestritten hatte. Im Verlauf des Gesprächs hatte er zu ihr gesagt: «Klei mi ann Mors». Die Chefin empfand dies als grobe Beleidigung. Sie meinte, es handele sich um eine plattdeutsche Abwandlung des «Götz-Zitates». In Goethes Götz von Berlichingen lautet dies: «Er kann mich im Arsche lecken!». Der Mitarbeiter wurde daraufhin fristlos entlassen.
Das war unzulässig, wie die Richter entschieden. Der Arbeitgeber hätte den Mitarbeiter zunächst abmahnen müssen. Für eine Kündigung fehle der wichtige Grund. Das Zitat habe nicht die vom Arbeitgeber angenommene Bedeutung, sondern laute auf Hochdeutsch «Kratz mich am Hintern». Die Äußerung sei zwar ungehörig. Nach den Regeln der Höflichkeit verbiete sich ein solcher Ton gegenüber einer Vorgesetzten - «zumal, wenn es sich um eine Frau handelt», befanden die Richter.
Es sei aber zweifelhaft, ob eine solche Unhöflichkeit einer schweren Vertragsverletzung gleichkomme. Rechtlich maßgebend sei nicht die subjektive Bewertung einer solchen Äußerung, sondern die objektive Betrachtung. In diesem Fall müsse der Kläger daher weiterbeschäftigt werden.
ham/news.de/dpa
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