So., 12.02.12

Reiserecht Vor der Nase weggeflogen

Artikel vom 03.09.2010

Der Urlaub ist gelaufen, noch bevor er angefangen hat: Wenn Reisende ihren Flieger verpassen, ist das nicht nur ärgerlich, sondern auch ein Fall für Schadenersatz. Doch dem Urlauber obliegt es auch, sich über Veränderungen der Abflugzeiten zu informieren.

Reisebüros müssen Urlaubern eine Änderung der Flugzeiten mitteilen. Allerdings trifft die Reisenden eine Mitschuld, wenn sie sich nicht selbst kurz vor Antritt über einen Monate im Voraus gebuchten Flug informieren. Das entschied das Amtsgericht Hamburg-Altone (Az. 316 C 151/09).

Die Kläger hatten bei einem Reisebüro im April 2008 einen Flug von Hamburg nach Lanzarote gebucht. Als sie am Tag des Abflugs im November am Flughafen eintrafen, erfuhren sie, dass der Flug von 12.30 Uhr auf 11.10 Uhr vorverlegt wurde. Das Flugzeug war weg, die Urlauber verklagten das Reisebüro auf Schadenersatz.

Die Richter gaben ihnen recht. Das Reisebüro informierte die Kunden nicht über die geänderten Flugzeiten, obwohl es Kenntnis von diesen hatte. Dadurch verletzte es eine Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Richter stellten außerdem fest, dass das Reisebüro die Beweislast dafür zu tragen habe, dass die Urlauber informiert wurden.

Von dem entstandenen Schaden von 1070 Euro musste das Reisebüro aber nur 772,40 Euro bezahlen. Denn die Urlauber verhielten sich nach Ansicht der Richter fahrlässig, indem sie sich die Flugzeiten nicht noch einmal kurz vor der Reise bestätigen ließen. Sowohl auf der Rechnung als auch auf der Buchungsbestätigung wurde ihnen das empfohlen. Wenn ein Flug sieben Monate im Voraus gebucht wurde, liege es auf der Hand, dass sich die Zeiten ändern können.

ham/news.de/dpa
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Reiserecht: Vor der Nase weggeflogen » Gesellschaft » Nachrichten

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