Pendler beschummelt
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Ein Fehler in der Berechnungssoftware ist schuld: Pendler, die den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestreiten, bekommen zu wenig Steuern zurück. Deshalb sollten Betroffene ihre Steuerbescheide prüfen.
Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) rät Arbeitnehmern, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen, ihre Bescheide unter die Lupe zu nehmen. Denn den Programmierern der Finanzverwaltung ist bei der letzten Software-Überarbeitung ein Fehler unterlaufen.
Prinzipiell wird für jeden Tag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, eine Pendlerpauschale von 0,30 Euro je vollem Entfernungskilometer steuerlich berücksichtigt. Allerdings gibt es zwei Besonderheiten, wenn Wegstrecken zur Arbeit nicht mit dem Pkw zurückgelegt werden. Zum einen können bei Nutzung von Bus, Bahn oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln statt der Pauschale auch die höheren tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Zum anderen ist die Entfernungspauschale für die mit dem Nah-oder Fernverkehr gefahrenen Strecken auf einen Höchstbetrag von 4500 Euro pro Jahr beschränkt.
Dieser Jahreshöchstbetrag wird in der aktuellen Programmversion jetzt fehlerhaft in Tageshöchstbeträge umgerechnet, indem die 4500 Euro durch die Arbeitstage im Jahr geteilt werden. So ergibt sich zum Beispiel bei 225 Arbeitstagen ein Tageshöchstsatz von 20 Euro. Wenn man über das volle Jahr dieselbe Strecke fährt, spielt das keine Rolle. Zu falschen Berechnungen kommt es nur, wenn innerhalb eines Jahres - wegen eines Umzugs oder eines Stellenwechsels - kurze und weite Wegstrecken zusammentreffen.
Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise von Januar bis März an 55 Tagen 20 Kilometer und von April bis Dezember an 170 Tagen 80 Kilometer mit Bus oder Bahn zur Arbeit fährt, errechnet das Finanzamt eine Pendlerpauschale von 330 Euro für die ersten drei Monate (55 Tage x 20 Kilometer x 0,30 Euro) und von 3400 Euro für die übrigen neun Monate (170 Tage x 20 Euro Tageshöchstsatz). Das sind zusammen 3730 Euro. Richtig wäre es aber, die Pauschale für die letzten neun Monate zunächst «normal» mit 170 Tagen x 80 Kilometer x 0,30 Euro zu berechnen und die sich daraus ergebenden 4080 Euro zu den 330 Euro für die ersten drei Monate zu addieren. Insgesamt ergibt sich dann eine Entfernungspauschale von 4410 Euro, die unter dem Jahreshöchstbetrag von 4500 Euro bleibt und daher voll abziehbar ist.
Nach Informationen aus der Finanzverwaltung soll diese fehlerhafte Programmierung wieder geändert werden, weil es gesetzlich nur einen Jahres-, aber keinen Tageshöchstbetrag gibt. Angeblich wird es aus organisatorischen Gründen aber noch einige Zeit dauern, bis die erforderlichen Programmkorrekturen umgesetzt sind.
ham/sis/news.de/ddp
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