So., 12.02.12

Nebenjob Die Rentenfalle

Von Hendrik Roggenkamp

Artikel vom 08.09.2010

Weil die Rente zum Leben nicht reicht, verdienen sich viele Pensionäre etwas dazu. Prinzipiell ist das unproblematisch. Doch wer noch keine 65 Jahre alt ist, muss mit Abstrichen beim eigentlichen Rentenbezug rechnen.

Das ist vor allem bei Ruheständlern der Fall, die eine vorgezogenen Altersrente, Erwerbsminderungs- oder auch Hinterbliebenenrente bekommen. Dann wird das erzielte Einkommen unter Umständen auf die Rentenhöhe angerechnet.

Wer nur einen Minijob hat, bekommt in jedem Fall seine volle Rente ausbezahlt. Liegt das Nebeneinkommen regelmäßig über 400 Euro, werden hingegen Abschläge fällig. Wer die komplizierten Regelungen nachlesen möchte, kann das bei der Deutschen Rentenversicherung tun.

So errechnen sich die Zuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten aus dem individuellen versicherungspflichtigen Einkommen, das der Rentner in den drei Jahren vor Rentenbeginn verdient hat. Je höher das Einkommen vor Renteneintritt war, desto mehr dürfen Rentner ohne Abschläge verdienen. Die exakten Hinzuverdienstgrenzen teilt die Rentenversicherung im Rentenbescheid und in den folgenden Jahren auf Anfrage mit.

Bei einem früheren Einkommen von monatlich beispielsweise 2667 Euro und einem Nebenverdienst über 400 Euro sinkt die vorgezogene Altersrente in den alten Bundesländern um ein Drittel. Ab exakt 996,45 Euro zahlt die Rentenkasse noch die Hälfte und ab 1456,35 Euro nur noch ein Drittel der Rente aus. Über 1916,25 Euro gibt es gar keine Rente mehr. In Ostdeutschland gelten niedrigere Grenzwerte.

Bezieher einer vollen oder halben Erwerbsminderungsrente müssen ebenfalls Renteneinbußen bei Nebeneinkommen hinnehmen, wobei die Grenzwerte durchweg höher liegen. So behält ein voll erwerbsgeminderter Rentner mit einem früheren Einkommen von 2667 Euro immerhin noch die Hälfte seiner Rente, wenn er bis zu 1763 Euro hinzuverdient. Allerdings dürfte die Rentenversicherung in diesem Fall prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente überhaupt noch vorliegen.

Noch andere Regeln müssen Erwerbstätige mit einer Hinterbliebenenrente beachten. Das (Netto-)Einkommen von Witwen, Witwern und Waisen bleibt nur bis zu pauschalierten Freibeträgen anrechnungsfrei. Der Teil des Einkommens, der über dem Freibetrag liegt, wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

ham/sgo/news.de/ddp
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