Mo., 13.02.12

Beamte Kinderpornos reichen nicht für Entlassung

Von news.de-Redakteurin Ines Weißbach, Leipzig

Artikel vom 19.08.2010

Der private Besitz von Kinderpornos kostet Beamte nicht zwangsläufig den Job - so lautet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Es bedürfe einer Prüfung des Einzelfalls. Damit können ein Zollinspektor und ein Lehrer auf eine weitere Karriere hoffen.

Er ist persönlich ins Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gekommen. Gebückt, mit brauner Cordjacke sitzt der grauhaarige Elmshorner Studienrat im Gerichtssaal, weil er seinen Beruf als Lehrer nicht mehr ausüben darf. Der 63-Jährige war zusätzlich zu einer Geldstrafe wegen des Verschaffens und Besitzes von Kinderpornografie aus dem Dienst entfernt worden. Das hatte das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden. Eine Klage des Mannes dagegen beim Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.

Die Dateien hatte sich der Vater von drei erwachsenen Kindern im Jahr 2002 mit seinem Privatcomputer von einer amerikanischen Internetseite beschafft. Dadurch kamen die Ermittler auf seine Spur. Als außerdienstliches DienstvergehenNach § 77 des Bundesbeamtengesetzes kann auch außerdienstliches Verhalten eines Beamten dazu führen, dass er aus dem Beamtendienst enthoben wird. Wenn er die Achtung, das Vertrauen seines Dienstherren dadurch verloren hat und sein privates Verhalten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Dienstausübung aufkommen lässt. Die Umstände dafür werden meist an Einzelfällen festgemacht. eingestuft, wurde der Gesamtschullehrer 2004 deshalb aus dem Schuldienst ins Hamburger Sportamt abgeordert. «Wir wollen, dass die Entfernung aus dem Dienst aufgehoben und durch eine andere, verhältnismäßigere Disziplinarmaßnahme ersetzt wird», sagte sein Anwalt Tim Burkert. Was passiert ist, tue seinem Mandanten leid. Sein Leben sei durch die Disziplinarstrafe zerstört, weiterhin werde der Studienrat seine Pensionsansprüche verlieren.

Noch steht der Studienrat allerdings in Lohn und Brot bei der Stadt Hamburg. Ein Vertreter erklärte vor Gericht, dass der Einsatz des ehemaligen Lehrers im Sportamt, kein Vertrauensbeweis seitens der Stadt sei. Er solle einfach etwas tun, für sein Geld. «Weil wir wissen, wie lange sich so ein Gerichtsprozess hinzieht, müssten wir ihm sonst, bis alles entschieden ist, Bezüge zahlen ohne eine Gegenleistung.»

Privater Fehler, dienstliche Konsequenzen

In einem zweiten ähnlichen Verfahren legte ein Zollbeamter gegen das disziplinarrechtliche Urteil seiner Entlassung Berufung ein. Auch auf seinem privaten Computer wurden kinderpornografische Bild- und Videodateien sichergestellt, wofür er eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zahlen musste. Mit der Begründung, dass es sich um ein außerordentlich schweres außerdienstliches Dienstvergehen handele, wurde auch er vom Verwaltungsgericht des Saarlandes aus dem Dienst entlassen. Der Beklagte erschien nicht zur Verhandlung. Sein Rechtsanwalt erklärte,, dass sich sein Mandant dienstlich genau wie der Lehrer im vorhergehenden Fall nichts zu Schulden hat kommen lassen, es sich also um einen privaten Fehler handelte.

Solche außerdienstlichen Pflichtverletzungen können nur in besonders schweren Fällen auch Grund zur Entlassung sein. Konkret: Laut Gesetz dürfen Beamte erst wegen einer Straftat, die sie privat begangen haben, gekündigt werden, wenn sie zu einem Jahr Haft verurteilt wurden. In beiden Fällen war das Strafmaß geringer.

Hinzukommt beim Studienrat jedoch noch, dass die Straftat einen «Amtsbezug aufweist», wie es der Vorsitzende Richter Georg Herbert formuliert. «Ein Lehrer, der außerdienstlich Kinderpornografie herunterlädt, trägt dazu bei, dass die Nachfrage erhöht wird und dadurch vermehrt produziert wird», erklärt Herbert. «Lehrer sollten nicht nur Unterrichtsstoff vermitteln, sondern auch moralische und sittliche Werte weitergeben.» Gleiches sieht er jedoch beim Zollbeamten nicht gegeben. Als Mitarbeiter der Finanzkontrolle gegen Schwarzarbeit sei sein Beruf von seinem privaten Verhalten nicht beeinträchtigt.

Beide Fälle müssen neu verhandelt werden

Am Abend urteilte das Bundesverwaltungsgericht dann: Eine Verurteilung wegen des privaten Besitzes von Kinderpornografie allein reicht für die Entlassung eines Beamten aus dem Dienst nicht aus. Die Richter erklärten, bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, zu denen als höchste Stufe die Entlassung zählt, müsse auch die Schwere des außerdienstlichen Vergehens berücksichtigt werden. Außerdem müsse unter Umständen geprüft werden, ob die außerdienstliche Verfehlung auch einen Bezug zum ausgeübten Amt haben könnte. Dies sei bei einem Lehrer eventuell der Fall.

Im Fall des Zollinspektors erklärten die Richter, bei ihm hätten die Vorinstanzen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme falsch angesetzt. Da er nur zu einer relativ geringen Geldstrafe verurteilt worden sei, hätte zum Beispiel eine Gehaltskürzung als Maßnahme ausgereicht. Deshalb hoben sie das Urteil der Vorinstanz auf und verwiesen die Sache zurück. Im Fall des Lehrers erkannten sie im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg eine unzureichende Aufklärung des Gesamtsachverhalts und hoben dessen Spruch ebenfalls auf. Auch hier muss nun erneut verhandelt werden.

cvd/news.de/ap
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Leserkommentare (1)
  • Kommentar: 1
  • 19.08.2010 23:43
von
wedf

wirklich schlimm, wenn ein kassenbon über ein paar cent oder ein verzehrtes brötchen zum jobverlust reicht aber kinderpornos besitzen und sch daran aufgeilen nicht. D ist echt zu lasch was kriminelle, mörder, verbrecher, kinderschänder usw. angeht

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