Schlampigkeit wird für Firmen teuer
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Auch wenn der Wert von Arbeitszeugnissen immer umstrittener ist: Stellen Unternehmen ein solches aus, haben Fehler darin nichts zu suchen. Besonders wenn es um den Namen und die Beschäftigungsdauer eines Arbeitnehmers geht.
In einem Arbeitszeugnis müssen sowohl der Name als auch die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers korrekt angeben werden. Im Streitfall lasse sich dies auch durch ein vom Arbeitsgericht verhängtes Zwangsgeld durchsetzen, urteilte das Hessische Landesarbeitsgericht (Az: 12 Ta 250/08).
Im verhandelten Fall hatte das Arbeitsgericht zuvor den Antrag auf eine zwangsweise Verpflichtung des Arbeitgebers zur Korrektur des Zeugnisses abgewiesen. Dem widersprach das Landesarbeitsgericht jedoch. Der Arbeitgeber müsse die Fehler unbedingt korrigieren. Allein zur Identifizierung des Arbeitnehmers sei die korrekte Schreibweise des Nachnamens unabdingbar.
Darüber hinaus müsse das Zeugnis das richtige Datum des Beschäftigungsendes nennen. Laufe Arbeitsverhältnis - wie im Zeugnis - einen Tag vor Monatsende aus, könne dies nämlich als vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelegt werden.
ham/news.de/ddp
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