Mo., 13.02.12

Jobsuche Arbeitslosengeld gibt's auch im Ausland

Von Hendrik Roggenkamp

Artikel vom 11.08.2010

Bis zu drei Monate können Jobsuchende auf die staatliche Stütze aus Deutschland zurückgreifen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes I bleibt dabei unverändert. Allerdings gibt es dafür strenge Regeln.

Von der sogenannten Leistungsmitnahme sollen jene Arbeitslose profitieren, die im EU-Ausland nach einer neuen Beschäftigung suchen. Die dreimonatige Fortzahlung des Arbeitslosengeldes I (ALG I) kann in Ausnahmefällen sogar auf sechs Monate verlängert werden. Eingezahlt wird das Geld jedoch nur auf ein Konto in Deutschland.

Wichtig ist, dass die Weiterzahlung rechtzeitig beantragt wird. Denn vor der Abreise ins Ausland müssen Arbeitslose eine Wartefrist von vier Wochen einhalten, während der sie vielleicht doch eine Beschäftigung im Inland finden können. Auf die Frist verzichtet die Arbeitsagentur nur, wenn die Aussichten auf einen Job in Deutschland sehr gering sind oder aber eine Inlandsbeschäftigung nicht zumutbar ist. Das gilt etwa, wenn ein Arbeitsloser mit seinem Ehepartner fortziehen will, weil dieser im Ausland bereits eine Beschäftigung hat.

Nach Ablauf der Wartefrist stellt die Arbeitsagentur das Dokument «PD U2» aus, mit dem sich Arbeitslose beim Arbeitsamt im Ausland melden müssen. Für die Meldung haben Arbeitslose ab dem Abreisedatum nur sechs Tage Zeit. Wer später bei der Behörde im Ausland vorspricht, verliert automatisch einen Teil seines Leistungsanspruchs, da der Mitnahmezeitraum genau festgelegt ist und sich bei späterer Meldung weder verlängert noch verschiebt.

Bescheinigt die Arbeitsagentur beispielsweise einen Anspruch auf ALG I im Ausland vom 1. Juli bis 30. September und melden sich Arbeitslose am 7. Juli (sechs Tage nach Ausreise) im Ausland, bekommen sie die Leistung ab dem 1. Juli. Melden sie sich hingegen erst am 8. Juli, bekommen sie erst ab diesem Datum Arbeitslosengeld. Der Leistungsanspruch für die vorangegangenen Tage ist verfallen.

Außerdem gibt es das Arbeitslosengeld im Ausland nur, wenn die jeweils geltenden nationalen Melde- und sonstigen Pflichten eingehalten werden. Wer beispielsweise ein Arbeitsangebot des ausländischen Arbeitsamtes ablehnt oder einen Beratungstermin versäumt, muss mit einer Sperrzeit nach deutschem Recht rechnen. Ob das Arbeitslosengeld gekürzt wird, entscheidet grundsätzlich die Arbeitsagentur in Deutschland.

ham/news.de/ddp
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Leserkommentare (1)
  • Kommentar: 1
  • 03.02.2012 05:43
von
user

Leider ist dieses Dokument nicht Übersetzt und verursacht dadurch noch ein erheblichen Zeit und Kosten aufwand.

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