Sa., 26.05.12

Hochwasser-Schäden 10.08.2010 Wer zahlt für Haus, Kleingarten und Auto?

Hochwasser (Foto)
Für Schäden, die das Hochsschwasser im Keller anrichtet, ist die Hausratversicherung nicht zuständig. Bild: dpa

Erst wenn das Wasser weg ist, lassen sich die Schäden genau bestimmen. Für Betroffene sind die Fluten auch eine finanzielle Katastrophe. News.de erklärt, was Sie jetzt wissen müssen.

Die klassischen Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen denken Schäden durch Hochwasser nicht ab. Eine Zusatzversicherung ist nötig - auch bei Schäden durch Starkregen und Überschwemmungen.

Für Starkregen, Hochwasser und Überschwemmungen muss jeweils zusätzlich oder in Kombination mit der eigentlichen Police eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen werden, erläutert Christian Lübke vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Nur ein Viertel aller Haushalte in Deutschland hätten diesen Schutz.

Noch ließen sich 98,5 Prozent aller Häuser unproblematisch gegen Überschwemmungen versichern. Bei 1,5 Prozent sei es schwieriger, weil sie in Gefahrengebieten liegen wie im Oderbruch mit den starken Flussläufen. Hier müssten Versicherte individuelle Verträge aushandeln. «Es gibt Regelungen über einen Selbstbehalt», sagt Lübke. Das sind frei ausgehandelte Beträge - beispielsweise werden im Schadensfall die ersten 150 Euro selbst getragen.

Schäden durch starken Regen, Hochwasser oder Überschwemmung sollten in jedem Fall schnell der Versicherung gemeldet werden. Außerdem sollte der Versicherungsschutz rechtzeitig überprüft werden, rät Karle. Viele Verbraucher neigten erst im Schadensfall dazu.

Mit einer Hausratversicherung sind alle Sachwerte aus der Wohnung abgesichert, mit denen man auch umziehen würde. Die Wohngebäudeversicherung schließen Eigentümer ab, die damit das Fundament des Hauses, die Hülle und das Dach schützen wollen. Wer gerade baut, ist über eine Rohbauversicherung geschützt, die dann automatisch in eine Wohngebäudeversicherung übergeht. Generell gilt aber: Sachversicherungen ersetzen nur die Sache, die kaputt geht.

Zerstört ein Baum ein Dach, wird das Dach repariert - der Baum aber nicht auf Kosten der Versicherung vom Grundstück entfernt. Deshalb gibt es Zusatzvereinbarungen wie den Elementarschutz. Wird ein Kleingarten überflutet, kommt auch hier in erster Linie die Gebäudeversicherung mit dem zusätzlichen Elementarschutz für den Schaden am Haus oder Schuppen auf. «Tomatenpflanzen sind damit nicht versichert», sagt Lübke.

Auto auf keinen Fall starten

Ein Flutschaden am Pkw ist in vielen Fällen zugleich ein Totalschaden. Hat das Wasser bis zum Armaturenbrett gestanden, sei eine Trockenlegung des Wagens meist wirtschaftlicher Unsinn. Da nahezu der ganze Innenraum neu ausgestaucht werden müsse - von den dort verbauten Elektrik bis zu den Sitzen -, lohnt die Reparatur in solchen Fällen nicht.

Ist das Wasser lediglich über die Türschwelle bis in den Innenraum gelaufen, ist das Schadenrisiko «schwer abgrenzbar», so der ADAC. Der Umfang hänge von der jeweiligen technischen Konzeption des Fahrzeugs ab - in welcher Höhe etwa elektronische Komponenten verbaut sind. Hinzu komme, dass Rest-Feuchtigkeit aus Kabelbäumen und Steckverbindungen nur schwer zu beseitigen sei und für Störungen im späteren Betrieb sorgen könne. Der geringste Schaden droht, wenn das Wasser nur bis zum Stoßfänger steht. Lenkgetriebe, Bremsen und Lichtmaschine sollten zur Sicherheit dennoch überprüft werden.

Zur Einschätzung des Schadensumfangs, empfiehlt der ADAC, eine Fachwerkstatt aufzusuchen. Um weitere Defekte zu vermeiden, sollte der Halter den Wagen dorthin transportieren lassen. Denn wer sein Auto nach einem Wasserschaden startet, riskiert laut Dekra einen Motorschlag, bei dem das Antriebsaggregat zerstört werden kann.

Hochwasserschäden am Auto sind durch die Teil- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt. Lohnt eine Reparatur, übernimmt der Versicherer die Werkstattkosten. Bei einem Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert ersetzt, für den unter anderem Alter, Laufleistung und Ausstattung eines Autos maßgeblich sind. Den Schadenfreiheitsrabatt berührt ein Hochwasserfall nicht, sagte Katrin Rüter vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Den Schadensfall geltend zu machen, zieht folglich keine Beitragserhöhung nach sich.

Möglichst schnell sollten betroffene Fahrzeughalter ihrer Versicherung einen Hochwasserschaden melden. «Das muss aber nicht noch am selben Tag sein», sagt Rüter. Der Versicherer schalte in der Regel einen Sachverständigen ein, der den Schaden bewertet. Wer nicht weiß, wie er seine Versicherung direkt erreichen kann, kann den Kontakt über den Zentralruf der Autoversicherer (Telefon: 0180/25026) herstellen.

Mitversichert sind alle fest installierten Zubehörteile im Wagen. Dazu zählen laut Rüter zum Beispiel in die Armaturen eingebaute Navigationsgeräte und Musikanlagen oder auch Kindersitze. Lose Gegenstände wie MP3-Player oder CDs ersetzt die Versicherung im Schadensfall nicht.

ham/news.de/dpa
Leserkommentare (1) Jetzt Kommentar zum Artikel schreiben
  • Christian Kraus
  • Kommentar 1
  • 13.08.2010 13:11
 

Falls ich ein Haus im akuten Hochwassergebiet hätte (was ich mir da zwar nicht selbst hingebaut hätte) könnte ja aber sein z.B.durch Erbschaft- würde ich in jedem Fall ein sog.Elementarversicherung abschließen.Es gibt ja jede Menge Versicherungen-und selbst wenn "nein" gesagt wird-entsprechend andere Angebote einholen u. vergleichen.Mit einer %-tualen Selbstbeteiligung wird eine Versicherung sicher möglich u.bezahlbar sein!Wenn keine Versicherung mich will - bleibt mir immer noch die Eigenleistung:baue mir selbst eine meterhohe Mauer um mein Grundstück als Schutz! Kostet auch nicht die Welt..

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