Vater hat ein Recht aufs Sorgerecht
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Bisher erhielten unverheiratete Väter nur dann das Sorgerecht für ihre Kinder, wenn die Mutter einverstanden war. Das ist verfassungswidrig, hat Karlsruhe nun entschieden. Schon im Dezember hatte der Europäische Gerichtshof die deutsche Gesetzeslage verurteilt.
Unverheiratete Väter bekommen ab sofort leichter das Sorgerecht für ihr Kind. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die bislang geltende Gesetzeslage, wonach ein Vater eines unehelichen Kindes das Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter erlangen konnte, sei verfassungswidrig.
Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein bei der Mutter liege, so das Gericht. Der Gesetzgeber greife jedoch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters ein, wenn er ihn generell von der Sorge für sein Kind ausschließt, sofern die Mutter des Kindes ihre Zustimmung verweigert, heißt es in dem am Morgen veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 420/09). Wenn die Mutter das gemeinsame Sorgerecht verweigere, müsse dem Vater die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung eingeräumt werden, erklärte der Erste Senat jetzt.
Die Karlsruher Richter ordneten eine Übergangsregelung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung an. Bislang habe der Gesetzgeber das Elternrecht des Vaters «in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurückgesetzt, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist», rügte der Erste Senat. Die systemimmanente Benachteiligung der Väter geht jedoch noch über das Sorgerecht hinaus und betrifft vor allem das Umgangsrecht der Väter, wie sie in unserem Kommentar lesen können.
Gemeinsames Sorgerecht, wenn es dem Kindswohl entspricht
Der Entscheid zum Sorgerecht ist jedoch ein erster Schritt. Ab sofort müssen Familiengerichte das gemeinsame Sorgerecht von Vater und Mutter anordnen, wenn das dem Kindeswohl entspricht. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde eines unverheirateten Vaters Erfolg. Der Vater und die Mutter des Jungen hatten sich noch während der Schwangerschaft getrennt. Seit seiner Geburt 1998 lebt das Kind im Haushalt der Mutter, hat aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater.
Die Mutter verweigerte jedoch eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Einen dagegen gerichteten Antrag des Vaters hatte das Amtsgericht Bad Oeynhausen mit Blick auf die bestehende Rechtslage zurückgewiesen. Die hiergegen beim Oberlandesgericht Hamm eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Deshalb reichte der ledige Vater Verfassungsbeschwerde ein.
An Neuregelung wird bereits gearbeitet
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte nun die Karlsruher Entscheidung. Sie bekräftigte, dass bereits an einer Neuregelung gearbeitet werde. «Ich will eine Reform, die den betroffenen Vätern Wege aufzeigt, wie sie auch ohne vorherige gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht ausüben können», teilte die FDP-Ministerin in Berlin mit. Ziel sei ein unbürokratisches Verfahren, bei dem das Wohl der betroffenen Kinder stets Dreh- und Angelpunkt aller Überlegungen sei. «Wir wollen ein modernes Sorgerecht, das die gesellschaftlichen Realitäten widerspiegelt», sagte die Ministerin.
Das Bundesverfassungsgericht reagiert nun auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der hatte bereits am 3. Dezember 2009 entschieden, dass die Sorgerechts-Regelung in Deutschland auch gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Achtung des Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße. Im Januar 2003 hatte Karlsruhe noch geurteilt, der Vorrang der Mutter beim Sorgerecht für ein nichtehelich geborenes Kind sei gegenwärtig noch verfassungsgemäß. Allerdings gab das Bundesverfassungsgericht schon damals den Hinweis, dass der Gesetzgeber die tatsächliche gesellschaftliche Entwicklung beobachten müsse.
Aus Sicht des Verfassungsgerichts hat sich die Annahme des Gesetzgebers, dass Eltern die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts in der Regel nutzen, als unzutreffend erwiesen. Vielmehr verständigten sich darauf lediglich knapp über die Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder. Nach Befragungen von Institutionen und Experten sei zudem davon auszugehen, dass «in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen».
iwi/ivb/news.de/dpa/ap/ddp
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Es ist Verfassungswidrig den Vater eines Kindes von der Sorge auszuschließen. Die Übergangsregelung ist: Alle bisher nicht sorgeberechtigten, nichtverheirateten Väter können nun bei den Familiengerichten Anträge auf gemeinsames Sorgerecht stellen. Es ist das Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter zu erteilen, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht. Außer Frage, ein Kind braucht beide Eltern und dies entspricht in 99% aller Fälle dem Wohl des Kindes. Also, wir Väter stellen jetzt Anträge und kümmern uns um unsere Kinder! Wer zu spät kommt den bestraft das Leben, der stellt sich hinten an.
jetzt antwortenKommentar meldenEinmal unabhängig von dem Leersatz: "Der Vater hat einen Rechtsanspruch auf Sorge und Umgang..", steckt der Teufel in Detail. Beisp.: Kontakt zum Kind, um die Frau zu bespitzeln, Eifersuchtsszenen, usw. Dies sind milde Formen. Das Kind könnte zum Spielball asozialer Verhaltensweisen Erwachsener werden,die es darauf anlegen, das Kind gegen den Willen des anderen Teils zu "erziehen". Also so einfach ist dieser Spruch nicht und er stammt auch nicht aus der Steinzeit. Also ganz so dumm wiederum sind Amtsrichter auch nicht, wenn sie das Wohl des Kindes vor die Interessen der Erzeuger setzen.
jetzt antwortenKommentar meldenAlle woll´n mich bumsen, aber heiraten will mich keiner!
jetzt antwortenKommentar meldenDa sieht man man wieder, wie verfilzt die deutsche Justiz ist, insbesondere bei den Amtsgerichten, nach dem Motto: das war schon in der Steinzeit so, das muessen wir beibehal ten(=?bestehende Rechtslage?), egal ob es Sinnmacht oder nicht!Da muss dann schon eine Verfassungsbeschwerde her, um die "blinde Dame" Justitia zu wecken! Armes Deutschland!
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