Auch wenn das Finanzamt schnell die Rote Karte zückt: Allergiker dürfen nicht nur Medikamente absetzen, die ihnen das Leben erleichtern. News.de verrät, wie sich noch Geld zurückholen lässt.
Krankheitskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Alle Kosten, mit denen Allergien geheilt oder gelindert werden können, dürfen deshalb angerechnet werden. Vorausgesetzt, eine einkommens- und familienstandsabhängige Selbstbeteiligung wurde abgezogen. Nicht absetzen lassen sich Lebensmittel, die wie etwa Vollwertkost das Leiden erleichtern können.
Gleiches gilt für Möbel. Mit einer Ausnahme: Kosten für ein allergikerfreundliches Bettsystem sind absetzbar, zumal besonders Bettzeug und spezielle Matratzen notwendig sind. Damit das Finanzamt sich nicht quer stellt, muss die medizinische Notwendigkeit von einem Amtsarzt attestiert werden, entschied der Bundesfinanzhof (Az. III B 178/06).
Selbst die Kosten für einen Umzug, die normalerweise nur anrechenbar sind, wenn sich damit der Weg zum Arbeitsplatz erheblich verkürzt, dürfen Allergiker geltend machen. Einen solchen Fall hatte das Finanzgericht München 1990 verhandelt. Ein Attest hatte die Linderung durch die allergikerfreundlichen Wohnung belegt. Der Betroffene konnte deshalb unter anderem die Kosten der Spedition sowie Anschlusskosten für die Einbauküche steuerlich geltend machen.
Selbst, wenn auf einem Grundstück Bäume gefällt werden müssen, kann das Bestandteil der Steuererklärung werden. Entschieden hat das der Bundesfinanzhof im Fall einer Familie, deren Tochter an allergischem Asthma-Bronchiale und nachgewiesener Birkenpollenallergie litt (Az. III R 28/06).
Gegenstände, die bei einem Verkauf noch Geld einbringen, lassen sich nicht absetzen. Das gilt beispielweise, wenn Mieter einen Teppich gegen Parkett tauschen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Allergie dadurch gelindert wird.
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