Neu in der Firma oder letzter Tag im Job: Meist gibt es zumindest Brötchen, Kuchen oder Sekt. Das geht ins Geld. Muss es aber nicht. Denn bei der Steuer lässt sich das absetzen - zumindest bei Versetzungen.
Bei Bewirtungskosten im Job spielt das Finanzamt oft nicht mit: Egal, ob Dienstjubiläum, Beförderung oder Geburtstag - das Finanzamt sieht darin immer privat veranlasste Repräsentationskosten. Das Finanzgericht München (Az. 6 K 2907/08) entschied für den Ein- und Ausstand aber anders. Denn die Begrüßung beziehungsweise Verabschiedung der Kollegen sei dem beruflichen Bereich zuzuordnen. Versetzungen sind maßgeblich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst, sodass die Kosten absetzbar sein müssen.
Die Kosten sind bei Bewirtung von Berufskollegen und Mitarbeitern nicht - wie bei Bewirtung von Geschäftspartnern - bloß zu 70 Prozent absetzbar, sondern in tatsächlich entstandener Höhe. Darauf weist das Internetportal steuerrat24.de hin. Dies wiederum bedeutet gleichzeitig, dass die strengen Nachweisvorschriften mittels förmlichen Bewirtungsbelegs nicht gelten. Die Rechnung des Cateringservices genügt.
ham/news.de/ddp