Am dritten Werktag eines Monats muss die Miete bezahlt sein. Sonst verlieren Mieter schnell das Dach überm Kopf. Mancher schon deshalb, weil der dritte Werktag ein Samstag war. Doch das ist nun vorbei.
Der Samstag gilt bei Mietzahlungen nicht als Werktag. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. VIII ZR 129/09). Mieten müssen laut Gesetz spätestens am dritten Werktag des Monats gezahlt werden. Es war strittig, ob die Frist eingehalten wird, wenn der Monatwechsel auf ein Wochenende fällt und die Miete wegen des arbeitsfreien Samstags erst später auf dem Konto des Vermieters ankommt.
Mit der Grundsatzentscheidung gab der Mietsenat des BGH in letzter Instanz zwei Mietparteien in Berlin Recht, denen wegen verspäteter Mietzahlung gekündigt worden war. In beiden Fällen war der Monatswechsel auf einen Freitag gefallen und die Miete deshalb erst am Dienstag eingegangen. Wäre der Samstag als Werktag gerechnet worden, wäre die Miete erst am vierten Werktag und damit einen Tag zu spät eingegangen. Wie bereits das Landgericht Berlin entschied der BGH jedoch, dass der Samstag bei Banküberweisungen nicht als Werktag zählt. Damit ist die Kündigung nicht wirksam.
Der BGH begründet seine Entscheidung mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Schon bei dessen Verabschiedung seien die Mieten meist per Bank überwiesen worden. Es sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Lohnzahlungen meist am Monatsende erfolgten und dann die Überweisung getätigt wurde. Weil Banküberweisungen einige Zeit in Anspruch nehmen, habe man dem Mieter eine dreitägige Schonfrist eingeräumt. Die im Voraus zu zahlende Miete muss deshalb laut Gesetz erst am dritten Werktag eingehen. Man würde diese Schonfrist verkürzen, so der BGH jetzt, wenn man nun den Samstag als Werktag mitzählen würde.
Der Samstag gilt bei Mietzahlungen ab sofort nicht mehr als Werktag, und zwar unabhängig von der Zahlungsart. Auch wer noch bar bezahlt, muss also den Samstag nicht als Werktag mitzählen. Das ist durchaus eine Ausnahme. Denn bei Mietkündigungen, die ebenfalls bis zum dritten Werktag erfolgen müssen, zählt der Samstag mit. Diese Unterscheidung ist laut BGH aber deshalb gerechtfertigt, weil die Post auch an Samstagen zugestellt wird. Übrigens müssen auch Parkuhren an Samstagen gefüttert werden. Dass der Samstag beim Parken als Werktag zählt, hatte der BGH bereits vor Jahren klargestellt.