Sa., 26.05.12

Rücktrittsrecht 30.06.2010 Schummelei der Wohnungsverkäufer

Schummelei beim Immobilienkauf (Foto)
Schummelt der Verkäufer, kann das neue Haus zum Fass ohne Boden werden. Doch nicht jeder Kauf ist endgültig. Bild: dpa

Immobilien gelten als Wertanlage. Doch so manches Objekt hat sich hinterher als Fass ohne Boden herausgestellt. Etwa, wenn das Mauerwerk nass ist und der Verkäufer das bei Vertragsabschluss mit keinem Wort erwähnt hat.

Mancher Mangel zeigt sich in Wohnungen erst, wenn der Kaufvertrag längst unterschrieben ist. Grundsätzlich hat der Verkäufer das Recht, die Probleme innerhalb einer gesetzten Frist zu beseitigen. Doch verschweigt er Schäden auch noch nach dem Kauf, muss der Verkäufer nicht auf dem Pferdefuß sitzenbleiben. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen (Az. V ZR 147/09).

Aber aufgepasst: Wer dem Vermieter angesichts der Problemstellen bereits eine Frist zu Beseitigung gesetzt hat, kann nicht vom Kauf zurücktreten. Obwohl das arglistige Verhalten keine Fristsetzung erzwingt.

Im verhandelten Fall trat Wasser in eine Eigentumswohnanlage ein. Die Wohnungseigentümer informierten hierüber den Verwalter. Schließlich einigte sich die Eigentümergemeinschaft darauf, einen Architekten zu beauftragen, der die Ursache klären sollte.

Einer der Eigentümer ließ sich darauf jedoch nicht ein. Er verkaufte seine Wohnung und schloss alle Ansprüche im Zusammenhang mit den Mängeln aus. Den neuen Käufer hat er über die Probleme jedoch nicht informiert. Der trat prompt vom Kaufvertrag zurück, obwohl die Ursache behoben war.

Grundsätzlich ist ein Rücktritt vom Kauf nur möglich, wenn die Frist zur Nachbesserung nicht eingehalten wird. Die Richter sahen in dem Fall jedoch besondere Umstände. Denn der Käufer sei getäuscht worden. Da das Vertrauen so zerstört worden sei, gilt auch eine Mängelbeseitigung als unzumutbar. Anders sähe es aus, hätte der Käufer eine Frist gesetzt, um die Probleme zu beseitigen. Denn das sei als Signal zu verstehen, dass der Käufer trotzdem dem Verkäufer vertraue.

ham/sgo/reu/news.de/ddp
Leserkommentare (1) Jetzt Kommentar zum Artikel schreiben
  • Christian Kraus
  • Kommentar 1
  • 10.08.2010 18:31
 

Auch selbst festgestellt:Die Fläche wird oft sehr großzügig angegeben!Als ich vor Ort ein Mietobjekt (für eine Verwandte) ansah-kamen mir sofort Zweifel: 62 m² Wohnfläche wurden offeriert-genau das, was ich i.A.suchte-als ich aber meinen Meterstab auspackte-wurde der anwesende Vermieter sichtlich nervös: Mit viel gutem Willen kam nur 56m² heraus-und der Balkon mit 4,25m angegeben-war nur 3,20m lang!Dadurch war die Wohnung genau um die Differenz zu klein....schade um die aufgewandte Zeit! Ein paar Tage später dann ein anderes Angebot- und passte! Auch noch viel Geld gespart (+Nebenkosten!)

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